1. Wird nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
2. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.