1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.
2. Reichen die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht aus, werden die Beihilfeanträge von Amts wegen archiviert.