1. Weiterbildungsmaßnahmen müssen nach didaktischen und methodologischen Gesichtspunkten, die sich vor allem an der Erwachsenenbildung orientieren, von geeigneten pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen geplant und von qualifizierten Dozenten/Dozentinnen durchgeführt werden, die Erfahrung in der Erwachsenenbildung vorweisen können, bevorzugt im Dozentenverzeichnis „ADEP“ aufscheinen und, wie in der „ADEP“-Ordnung vorgesehen, eine jährliche Mindestzahl an Unterrichtseinheiten und Fortbildung nachweisen können.
2. Als Weiterbildung gefördert werden auch alle Aktivitäten zur nachträglichen Erlangung von Abschlüssen der verschiedenen Schulstufen.
3. Der Besuch von Kinovorstellungen, Theateraufführungen, Konzerten, Kunstausstellungen und Museen, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten, Betrieben und ähnlichen Einrichtungen sowie Führungen an kunsthistorisch interessanten Orten zu Bildungszwecken gelten als Weiterbildung, sofern sie mindestens drei Stunden gezielte didaktische Tätigkeit beinhalten. In jedem Fall dürfen höchstens vier Stunden Weiterbildung pro Tag berechnet werden. Nicht berücksichtigt werden Übernachtungen, Reisezeit, Pausen und Ähnliches.
4. Bei Kino-, Konzert- oder Theaterbesuchen wird nur die für didaktische Zwecke genutzte Zeit vor und nach der Vorstellung als Weiterbildung gerechnet.
5. Für den Erhalt der Förderungen müssen die angebotenen Kurse mindestens acht Teilnehmende aufweisen, die die Einschreibegebühr gezahlt haben, und müssen mindestens 70% der Teilnehmenden in Südtirol ansässig sein.
6. Die Zeiteinheit, die der Berechnung von Weiterbildungsaktivitäten zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens 45 Minuten. Diese Zeiteinheit ist die Basis für die Berechnung der Dauer einer Veranstaltung.
7. Förderfähig im Sinne dieses Artikels sind nur Weiterbildungseinheiten mit mindestens acht Teilnehmenden.
8. Zur Berechnung der Gesamtstundenzahl können, sofern beim zuständigen Landesamt ein entsprechend begründeter Antrag eingereicht wird, auch solche Initiativen berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer speziellen didaktischen und methodologischen Eigenschaften in Kleingruppen, also mit jeweils weniger als acht Teilnehmenden abgehalten werden müssen.
9. Das zuständige Landesamt muss die Berechnung für die Anerkennung der Anwesenheitsstunden und -tage auf der Grundlage folgender proportionaler Berechnung festlegen: UE steht für (Anzahl der Teilnehmenden geteilt durch 8) wie x zu (Anzahl der Teilnehmenden geteilt durch 16). UE entspricht einer Unterrichtseinheit der Weiterbildungsmaßnahme; 8 ist die Mindestzahl der Teilnehmenden; 16 entspricht der fixen Indexzahl.
10. In Ausnahmefällen können auf Antrag des Veranstalters auch Weiterbildungsmaßnahmen mit mindestens fünf Teilnehmenden gefördert werden, wenn das zuständige Landesamt dies befürwortet.
11. Die Organisatoren der geförderten Weiterbildungskurse sind angehalten, die vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Anwesenheitslisten auszufüllen.
12. Werden Weiterbildungsmaßnahmen von mehreren Einrichtungen gemeinsam durchgeführt, so vereinbaren diese Einrichtungen untereinander den jeweils anfallenden Anteil an durchzuführenden Stunden.