1. Anspruch auf die Förderungen haben
a) Weiterbildungseinrichtungen laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, die
1) eine Dienstcharta haben,
2) eine Qualitätszertifizierung haben oder, falls sie erst vor kurzem anerkannt wurden, sich verpflichten, diese innerhalb von drei Jahren ab der Anerkennung zu erlangen,
3) regelmäßig die in den Ziffern 1) und 2) angegebenen Dokumente aktualisieren und veröffentlichen,
4) garantieren, dass mindestens 25% der für die Anerkennung erforderlichen Stunden von Dozenten/Dozentinnen erbracht werden, die im Dozentenverzeichnis „ADEP“ (Albo docenti di educazione permanente) –Abschnitte A und B eingetragen sind, oder sich verpflichten, diesen Prozentsatz innerhalb der nächsten drei Jahre zu erreichen. Die Dozenten/Dozentinnen, die im Abschnitt A des Verzeichnisses eingetragen sind, müssen im “Weiterbildungsportal” aufscheinen,
5) die Ausbildung des internen Personals und der Dozenten/Dozentinnen garantieren,
6) ihren Verpflichtungen in Hinblick auf Steuern und Gebühren und auf die Zahlung der Sozialbeiträge nachgekommen sind,
b) Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, anerkannt sind und
1) abweichend von Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, mindestens 1500, 2000 beziehungsweise 3500 Weiterbildungsstunden nachweisen,
2) die unter Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Anforderungen erfüllen,
3) mindestens eine der nachfolgend angeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen:
3.1.) Weiterbildungstätigkeit vorwiegend in Gemeinden mit weniger als 50.000 italienischsprachigen Einwohnern durchführen,
3.2) kontinuierlich mindestens ein Drittel ihrer Weiterbildungsstunden zugunsten von benachteiligten Gruppen veranstalten. Diese Tätigkeit muss innovative Projekte betreffen, insbesondere was die Organisation und die Didaktik betrifft,
3.3) kontinuierlich mindestens ein Drittel ihrer Weiterbildungsstunden in den Bereichen Bürgerengagement und nachhaltige Entwicklung durchführen,
c) Bildungseinrichtungen laut Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 41/1983 in geltender Fassung, die eine Dienstcharta haben,
d) Bildungsausschüsse laut Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung,
e) Bildungshäuser laut Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
2. Damit anerkannt werden kann, dass mit den Tätigkeiten laut Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern 3.2) und 3.3) dieses Artikels die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die in Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, vorgesehene Mindestzahl an Weiterbildungsstunden im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 desselben Gesetzes reduziert werden kann, müssen diese Tätigkeiten auf ein einziges Vorhaben bezogen sein, das im Förderungsantrag angemessen erläutert wird.
3. Die Antragstellenden müssen mindestens ein Jahr kontinuierlicher Tätigkeit im Bereich Weiterbildung in Südtirol nachweisen, damit vorab eine genaue Bewertung ihrer effektiven didaktischen Bedeutung und ihrer Fähigkeit zur Planung der vorgesehenen Initiativen vorgenommen und zudem überprüft werden kann, ob es noch eine Erweiterung und Diversifizierung des auf Landesebene bestehenden Bildungsangebotes braucht.
4. Die Antragstellenden müssen darüber hinaus satzungsgemäß ausschließlich oder vorwiegend Weiterbildungs- und kulturelle Tätigkeiten ausüben. Sie dürfen keine Gewinnabsicht haben oder müssen die juristische Form haben, die in Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, vorgesehen ist.
5. Die Initiativen, für welche um eine Förderung angesucht wird, müssen an die Allgemeinheit und nicht nur an die eigenen Mitglieder gerichtet sein; sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend in Hinsicht auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung sein.
6. Um die Förderungen zu erhalten, müssen Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich der Sitz oder findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder haben.
7. Der Gründungsakt und die Satzung der geförderten Subjekte müssen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.