1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern geförderten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Vorhaben gebührend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung der Autonomen Provinz in angemessenem Verhältnis zu jener anderer Förderer hervorzuheben.
2. Die verschiedenen Werbeträger der geförderten Tätigkeiten (Broschüren, Plakate, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur, gefördert“. Außer diesem Hinweis müssen das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Landesamtes, allfällige weitere graphische Elemente aufscheinen.
3. Die Begünstigten übermitteln dem zuständigen Landesamt ihre Tätigkeitsprogramme und das Werbematerial rechtzeitig noch vor deren Verbreitung.
4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuweisung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.
5. Die operativen Sitze müssen angemessene, von der Straße aus gut sichtbare Hinweisschilder und, wenn die Räumlichkeiten mit Landesgeldern gefördert wurden, eine Tafel an einem für die Nutzerschaft gut sichtbaren Ort mit folgender Aufschrift anbringen: „Diese Einrichtung wurde durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur, gefördert“.
6. Wer im Rahmen seiner institutionellen Weiterbildungstätigkeit Förderungen für Erstellung und Druck kleinerer Publikationen, auch in Form audiovisueller Aufzeichnungen, beziehen will, muss zum Nachweis dieser Bildungstätigkeit außerdem folgende Vorschriften beachten:
a) Das Copyright muss beim Begünstigten verbleiben oder kann, in speziellen und begründeten Fällen, mit einem Verlag geteilt werden, welcher an der Edition und eventuell an der Verteilung des Werkes mitwirkt,
b) sobald die Arbeit abgeschlossen ist, muss sie angemessen publiziert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, auch indem die Provinz sie auf institutionellem Wege an die öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken Südtirols verteilt.
7. Die Provinz kann auch online jede Information veröffentlichen, die für die Bürgerschaft in Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen im Bereich Weiterbildung von Interesse ist, Programmberichte und Sozialbilanz inbegriffen.