1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege
a) müssen gesetzeskonform sein,
b) müssen auf den Namen des Förderungsbegünstigten ausgestellt sein,
c) müssen zum Nachweis der Zahlung quittiert sein; Zahlungen von 1.000,00 Euro oder darüber dürfen nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des Begünstigten aufscheinen; die Kontoauszüge sind auf eventuelle Anfrage dem zuständigen Landesamt auszuhändigen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Förderungsbegünstigten lauten muss,
d) müssen auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,
e) müssen bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen Verpflichtungen betreffen, die in dem Jahr, auf das sich die Förderung bezieht, eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für Versorgungsnetzanschlüsse oder von Vorhaben, die auch Teile des Folgejahres betreffen oder im Dezember stattfinden, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden; aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,
f) können bei Bauinvestitionen und bei Projekten auch Verpflichtungen betreffen, die nach dem Jahr der Förderungsgewährung eingegangen werden, sofern sie unter die geplanten und zum Beitrag zugelassenen Vorhaben fallen.