1. Für die Abrechnung der ordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:
a) den Auszahlungsantrag,
b) die Ausgabenbelege, und zwar
1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben laut Anlage 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formular abgefasst werden,
2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege (z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten) bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder Beleg gebührend quittiert und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden versehen sein muss,
3) Begünstigte ohne Gewinnabsicht dürfen Ausgabenbelege auch nur in Höhe des gewährten Beitrages beibringen. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,
c) Jahresabschlussrechnung oder ordentlicher Rechnungsbericht; im Einzelnen gilt Folgendes:
1) für Einrichtungen, die Beiträge von mehr als 50.000,00 Euro erhalten: die Jahresabschlussrechnung des Vorjahres, erstellt gemäß den Vorgaben der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsberater,
2) für Einrichtungen, die Beiträge von höchstens 50.000,00 Euro erhalten: der ordentliche Rechnungsbericht des Vorjahres.
Geht aus den Unterlagen hervor, dass Schulden vorhanden sind, muss der Antragstellende einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und diesen dem zuständigen Landesamt übermitteln.
Die unter diesem Buchstaben angeführten Unterlagen werden auch angefordert, um die Wirtschaftlichkeit und Transparenz des geförderten Rechtssubjekts sowie die soziale Auswirkung der ausgezahlten Förderung zu bemessen.
d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über
1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei welchen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch den Beitrag geförderten Programme. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe f) enthalten,
e) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss bzw. -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht, den Rechnungsbericht oder die Jahresabschlussrechnung für das Jahr, auf das sich der ordentliche Beitrag bezieht, genehmigt hat,
f) die Aufstellungen über die ehrenamtliche Tätigkeit laut Artikel 37 mit namentlicher Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.
2. Für die Abrechnung der außerordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und f) einreichen.