1. Zur Förderung zugelassen werden können alle notwendigen Kosten für den angemessenen Betrieb der Einrichtungen, wie
a) Ausgaben für Personal, welche nicht gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gedeckt werden:
1) Gehälter, Abfindungszahlungen und Nebenkosten,
2) Zahlungen an freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Nebenkosten,
3) Außendienst- und Spesenrückvergütungen,
4) Ausgaben für Schulung und Fortbildung; nicht gefördert werden reguläre Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens und der Berufsbildung,
b) Ausgaben zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten der Sitze, und zwar für
1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Postsendungen, Telefon, Fax, ordentliche Wartung von Geräten,
2) Miete, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung, kleinere ordentliche Wartungsarbeiten,
3) Werbung und Förderung der Einrichtung,
4) Wirtschafts- und Steuerberatung, Versicherungen,
5) Steuern und Gebühren im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
6) Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Medien,
c) Ausgaben für Bildungstätigkeit, und zwar für
1) Vergütungen für Dozenten/Dozentinnen und Leiter/Leiterinnen der Weiterbildungsveranstaltungen; der Aufstellung ist ein kurzer Lebenslauf mit Angabe der jeweiligen Qualifikation beizulegen,
2) Lehrmaterial,
3) Bekanntmachung der Weiterbildungsveranstaltungen,
4) gelegentlich für Unterrichtsräume und entsprechende Ausstattung anfallende Spesen.
2. Die Gehälter und die Vergütungen des vom Antragstellenden eingesetzten Personals dürfen nicht höher sein als die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen.
3. Die Bezahlung der Referenten/Referentinnen und deren Vergütung für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig.
4. Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Diese Grundsätze gelten auch für die Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren.
5. Die Tätigkeitsprogramme müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.