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1) Buchstabe a) von Punkt 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Juli 2016, Nr. 777 wird wie folgt ersetzt:
“a) Euro 2.400,00 für die genossenschaftlichen Körperschaften, die die dimensionalen und zeitlichen Voraussetzungen für den Ausschluss der Pflicht zur jährlichen ordentlichen Revision im Sinne von Artikel 27 Absatz 1-ter des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erfüllen;“
2) Der Revisor, der seinen Auftrag nicht zu ende führt bzw. sich nicht an die vom zuständigen Landesamt vorgegebenen Kriterien hält, hat kein Anrecht auf Vergütung bzw. Spesenrückvergütung.
3) die Vergütungen gemäß Punkt 1) sowie Beschluss der Landesregierung vom 12. Juli 2016, Nr. 777 verstehen sich zuzüglich MwSt., Fürsorgebeiträge, vorab vom zuständigen Landesamt genehmigte Spesen Rückerstattung.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.