1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres einzureichen. Es handelt sich um einen Ausschlusstermin.
2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Vorstellung der antragstellenden Einrichtung, Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und namentliche Auflistung der Inhaber der in der Satzung vorgesehenen Ämter,
b) ausführlicher Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Verwaltung und Tätigkeit, unter besonderer Berücksichtigung folgender Daten:
1) Erreichen der vorab festgelegten Ziele,
2) Eintragung im Dozentenverzeichnis und angewandte Lehrmethoden,
3) Zufriedenheit der Teilnehmenden; zur Erhebung der Zufriedenheit der Teilnehmenden füllen diese am Ende jeder mindestens sechsstündigen Bildungsinitiative einen Bewertungsbogen aus,
c) Erläuterung der vorgesehenen Tätigkeit anhand des Planungsrasters. Das Programm, dem eine Liste der einzelnen geplanten Initiativen beigelegt wird, muss folgende Punkte beinhalten: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Veranstaltungszeitraum und -ort, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Im Falle eines Antrages auf einen mehrjährigen Beitrag muss auch das Programm auf mehrere Jahre ausgelegt sein,
d) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Übersicht der Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres,
e) Kurzbericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über die finanzielle Stabilität der Einrichtung und das Nichtvorhandensein von noch offenen Altschulden, die die Einrichtung gefährden könnten; geht aus dem Bericht hervor, dass Schulden vorhanden sind, müssen die Antragstellenden auch einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zukommen lassen,
f) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über
1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,
3) die geplante Verwendung allfälliger Verwaltungsüberschüsse,
g) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, in dem im Falle von mehrjährigen Beiträgen auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten Inhalte anzuführen sind.
3. Im Falle eines Erstantrages oder im Falle von Änderungen müssen auch der Gründungsakt und die Satzung der Einrichtung vorgelegt werden.