Mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Jänner 2009, Nr. 81, wurden die Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula für die Grundschule und die Mittelschule an den autonomen deutschsprachigen Schulen in Südtirol genehmigt.
Durch den vorliegenden Beschluss werden die Jahresstundenkontingente für das Fach „Bewegung und Sport“ in der Unterstufe erhöht, um dem natürlichen Bewegungsbedürfnis der Kinder und Jugendlichen Rechnung zu tragen und deren harmonische Entwicklung und deren Lernen zu fördern. In diesem Sinne werden folgende Änderungen der Rahmenrichtlinien des Landes vorgenommen:
A) Grundschule: Die Jahresstunden-kontingente für das Fach „Bewegung und Sport“ in der ersten Klasse (derzeit 68 Stunden) sowie in der vierten und fünften Klasse (derzeit je 34 Stunden) werden um jeweils 34 Jahresstunden erhöht (künftig 102 Stunden in der ersten und 68 Stunden in der vierten und fünften Klasse; in der zweiten und dritten Klasse bleiben die Jahresstundenkontingente mit 68 Stunden unverändert). Die zusätzlichen Stunden bedingen keine Erhöhung der Gesamtunterrichtszeit, sondern werden durch die Nutzung der von der Schule frei zu verplanenden Unterrichtszeit (welche somit in der ersten Klasse von derzeit 102 Stunden auf 68 Jahresstunden reduziert und in der vierten und fünften Klasse von derzeit jeweils 34 Jahresstunden auf null gesetzt wird) abgedeckt.
B) Mittelschule: Die Jahresstundenkontingente für das Fach „Bewegung und Sport“ werden in allen Klassen von 51 Stunden auf 68 Stunden erhöht. Die zusätzlichen Stunden bedingen keine Erhöhung der Gesamtunterrichtszeit, sondern werden über das zeitliche Ausmaß der Flexibilität der autonomen Schulen abgedeckt.
Die Deutsche Sektion des Landesschulrates hat in der Sitzung vom 06.11.2017 zum vorliegenden Beschlussentwurf ein positives Gutachten abgegeben.
Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, sieht vor, dass die Provinz die Änderungen der Lehr- und Prüfungspläne sowie der Unterrichtszeiten, einschließlich der Einführung neuer Unterrichtsfächer, mit eigenem Gesetz bzw. auf der Grundlage der eigenen Gesetzesbestimmungen verfügt. Auf der Grundlage der Gesetzesbestimmung des Artikels 15 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, genehmigt die Landesregierung die Rahmenrichtlinien für die Grund- und Mittelschule und übermittelt den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, dem Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung für die Anhörung und zwecks Einholung des Gutachtens des Staatsschulrates (nunmehr Obersten Rates für den Öffentlichen Unterricht).
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die Rahmenrichtlinien des Landes für die deutschsprachige Grund- und Mittelschule, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Jänner 2009, Nr. 81, sind laut beiliegender Anlage abgeändert; die Änderungen finden ab dem Schuljahr 2018/2019 Anwendung.
2. Dieser Beschluss wird an das Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung für die Anhörung und zwecks Einholung des Gutachtens des Obersten Rates für den Öffentlichen Unterricht weitergeleitet.
3. Im Sinne von Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, wird als Vertreter des Landes bei der Behandlung dieses Gegenstandes im Obersten Rat für den Öffentlichen Unterricht der zuständige Landesrat oder eine von ihm beauftragte Person namhaft gemacht.
4. Dieser Beschluss wird nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 9 des DPR Nr. 89/1983 im Amtsblatt der Region veröffentlicht.