1. Der Ethik-Kodex enthält rechtlich nicht verbindliche ethische Verhaltensregeln, die die Begünstigten auf einige soziale Zielsetzungen und allgemeingültige Werte hinweisen. Für die Begünstigten gelten, soweit ihren Bereich betreffend, folgende ethische Vorgaben:
a) Die Ausgaben für Repräsentationszwecke, für Außendienste und für Werbung sind je nach Umfang der Tätigkeiten und nach effektivem Bedarf an Kursteilnehmern in einem vernünftigen Rahmen zu halten,
b) Interessenskonflikte zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl sind zu vermeiden,
c) außer bei zeitweiligem Bedarf ist die Anstellung oder die entgeltliche Beauftragung von Personen zu vermeiden, die mit Führungskräften oder Mitgliedern von Führungsgremien bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
d) die Jugendbeschäftigung ist zu fördern, hingegen ist jegliche entgeltliche Beauftragung von Personen, die schon in Rente sind, zu vermeiden,
e) die Verwendung öffentlicher Mittel oder mit diesen Mitteln finanzierter Räumlichkeiten für übertriebenen Einsatz von Werbung und Drucksachen oder für Telekommunikationsmittel zwecks Wahlwerbung ist zu vermeiden,
f) Handlungen, die gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, über Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Rasse verstoßen, sind zu vermeiden.