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Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415
Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung der italienischen Sprachgruppe

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Begünstigungen, in der Folge als Förderungen bezeichnet, zur Förderung der Weiterbildung der italienischen Sprachgruppe im Sinne des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.

2. Diese Richtlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgesehenen Förderungen für lokale Kultur- und Bildungsvorhaben gewährt werden, deren Zielgruppe auf die lokale Ebene begrenzt ist.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen haben

a) Weiterbildungseinrichtungen laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, die

1) eine Dienstcharta haben,

2) eine Qualitätszertifizierung haben oder, falls sie erst vor kurzem anerkannt wurden, sich verpflichten, diese innerhalb von drei Jahren ab der Anerkennung zu erlangen,

3) regelmäßig die in den Ziffern 1) und 2) angegebenen Dokumente aktualisieren und veröffentlichen,

4) garantieren, dass mindestens 25% der für die Anerkennung erforderlichen Stunden von Dozenten/Dozentinnen erbracht werden, die im Dozentenverzeichnis „ADEP“ (Albo docenti di educazione permanente) –Abschnitte A und B eingetragen sind, oder sich verpflichten, diesen Prozentsatz innerhalb der nächsten drei Jahre zu erreichen. Die Dozenten/Dozentinnen, die im Abschnitt A des Verzeichnisses eingetragen sind, müssen im “Weiterbildungsportal” aufscheinen,

5) die Ausbildung des internen Personals und der Dozenten/Dozentinnen garantieren,

6) ihren Verpflichtungen in Hinblick auf Steuern und Gebühren und auf die Zahlung der Sozialbeiträge nachgekommen sind,

b) Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, anerkannt sind und

1) abweichend von Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, mindestens 1500, 2000 beziehungsweise 3500 Weiterbildungsstunden nachweisen,

2) die unter Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Anforderungen erfüllen,

3) mindestens eine der nachfolgend angeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen:

3.1.) Weiterbildungstätigkeit vorwiegend in Gemeinden mit weniger als 50.000 italienischsprachigen Einwohnern durchführen,

3.2) kontinuierlich mindestens ein Drittel ihrer Weiterbildungsstunden zugunsten von benachteiligten Gruppen veranstalten. Diese Tätigkeit muss innovative Projekte betreffen, insbesondere was die Organisation und die Didaktik betrifft,

3.3) kontinuierlich mindestens ein Drittel ihrer Weiterbildungsstunden in den Bereichen Bürgerengagement und nachhaltige Entwicklung durchführen,

c) Bildungseinrichtungen laut Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 41/1983 in geltender Fassung, die eine Dienstcharta haben,

d) Bildungsausschüsse laut Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung,

e) Bildungshäuser laut Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

2. Damit anerkannt werden kann, dass mit den Tätigkeiten laut Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern 3.2) und 3.3) dieses Artikels die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die in Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, vorgesehene Mindestzahl an Weiterbildungsstunden im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 desselben Gesetzes reduziert werden kann, müssen diese Tätigkeiten auf ein einziges Vorhaben bezogen sein, das im Förderungsantrag angemessen erläutert wird.

3. Die Antragstellenden müssen mindestens ein Jahr kontinuierlicher Tätigkeit im Bereich Weiterbildung in Südtirol nachweisen, damit vorab eine genaue Bewertung ihrer effektiven didaktischen Bedeutung und ihrer Fähigkeit zur Planung der vorgesehenen Initiativen vorgenommen und zudem überprüft werden kann, ob es noch eine Erweiterung und Diversifizierung des auf Landesebene bestehenden Bildungsangebotes braucht.

4. Die Antragstellenden müssen darüber hinaus satzungsgemäß ausschließlich oder vorwiegend Weiterbildungs- und kulturelle Tätigkeiten ausüben. Sie dürfen keine Gewinnabsicht haben oder müssen die juristische Form haben, die in Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, vorgesehen ist.

5. Die Initiativen, für welche um eine Förderung angesucht wird, müssen an die Allgemeinheit und nicht nur an die eigenen Mitglieder gerichtet sein; sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend in Hinsicht auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung sein.

6. Um die Förderungen zu erhalten, müssen Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich der Sitz oder findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder haben.

7. Der Gründungsakt und die Satzung der geförderten Subjekte müssen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.

Art. 3
Organisation und Transparenz

1. Die Förderungen werden nur Antragstellenden gewährt, die mit Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Offenheit und buchhalterischer Transparenz handeln und über eine den sozialen Zwecken und dem unterbreiteten Angebot angemessene Leitungsstruktur verfügen.

2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem die Professionalität der Jugendlichen aufwerten und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.

3. Alle die Tätigkeit betreffenden Daten und Dokumente, wie beispielsweise die Anwesenheitslisten und die Namen der Veranstaltungsteilnehmenden und des Lehr- und Verwaltungspersonals, müssen dem zuständigen Landesamt jederzeit zugänglich sein.

4. Die Geschäftsgebarung von Antragstellenden, die Zuweisungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erhalten, muss den für die öffentliche Verwaltung festgelegten Transparenzbestimmungen entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Pflicht zur Publizität, Transparenz und Veröffentlichung von Daten und Dokumenten

a) zur Organisation (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, ihrer Vergütung und der Curricula der Führungsgremien),

b) zur Verwaltungstätigkeit und zu den erbrachten Dienstleistungen (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der erteilten Aufträge und der abgeschlossenen Verträge, der Bilanz und der Planungsberichte, der Abschlussberichte sowie der Sozialbilanz).

5. Die genannten Daten müssen dem zuständigen Landesamt in jedem Falle immer zugänglich sein.

Art. 4
Ethik-Kodex

1. Der Ethik-Kodex enthält rechtlich nicht verbindliche ethische Verhaltensregeln, die die Begünstigten auf einige soziale Zielsetzungen und allgemeingültige Werte hinweisen. Für die Begünstigten gelten, soweit ihren Bereich betreffend, folgende ethische Vorgaben:

a) Die Ausgaben für Repräsentationszwecke, für Außendienste und für Werbung sind je nach Umfang der Tätigkeiten und nach effektivem Bedarf an Kursteilnehmern in einem vernünftigen Rahmen zu halten,

b) Interessenskonflikte zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl sind zu vermeiden,

c) außer bei zeitweiligem Bedarf ist die Anstellung oder die entgeltliche Beauftragung von Personen zu vermeiden, die mit Führungskräften oder Mitgliedern von Führungsgremien bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben,

d) die Jugendbeschäftigung ist zu fördern, hingegen ist jegliche entgeltliche Beauftragung von Personen, die schon in Rente sind, zu vermeiden,

e) die Verwendung öffentlicher Mittel oder mit diesen Mitteln finanzierter Räumlichkeiten für übertriebenen Einsatz von Werbung und Drucksachen oder für Telekommunikationsmittel zwecks Wahlwerbung ist zu vermeiden,

f) Handlungen, die gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, über Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Rasse verstoßen, sind zu vermeiden.

Art. 5
Förderfähige Weiterbildungstätigkeiten

1. Weiterbildungsmaßnahmen müssen nach didaktischen und methodologischen Gesichtspunkten, die sich vor allem an der Erwachsenenbildung orientieren, von geeigneten pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen geplant und von qualifizierten Dozenten/Dozentinnen durchgeführt werden, die Erfahrung in der Erwachsenenbildung vorweisen können, bevorzugt im Dozentenverzeichnis „ADEP“ aufscheinen und, wie in der „ADEP“-Ordnung vorgesehen, eine jährliche Mindestzahl an Unterrichtseinheiten und Fortbildung nachweisen können.

2. Als Weiterbildung gefördert werden auch alle Aktivitäten zur nachträglichen Erlangung von Abschlüssen der verschiedenen Schulstufen.

3. Der Besuch von Kinovorstellungen, Theateraufführungen, Konzerten, Kunstausstellungen und Museen, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten, Betrieben und ähnlichen Einrichtungen sowie Führungen an kunsthistorisch interessanten Orten zu Bildungszwecken gelten als Weiterbildung, sofern sie mindestens drei Stunden gezielte didaktische Tätigkeit beinhalten. In jedem Fall dürfen höchstens vier Stunden Weiterbildung pro Tag berechnet werden. Nicht berücksichtigt werden Übernachtungen, Reisezeit, Pausen und Ähnliches.

4. Bei Kino-, Konzert- oder Theaterbesuchen wird nur die für didaktische Zwecke genutzte Zeit vor und nach der Vorstellung als Weiterbildung gerechnet.

5. Für den Erhalt der Förderungen müssen die angebotenen Kurse mindestens acht Teilnehmende aufweisen, die die Einschreibegebühr gezahlt haben, und müssen mindestens 70% der Teilnehmenden in Südtirol ansässig sein.

6. Die Zeiteinheit, die der Berechnung von Weiterbildungsaktivitäten zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens 45 Minuten. Diese Zeiteinheit ist die Basis für die Berechnung der Dauer einer Veranstaltung.

7. Förderfähig im Sinne dieses Artikels sind nur Weiterbildungseinheiten mit mindestens acht Teilnehmenden.

8. Zur Berechnung der Gesamtstundenzahl können, sofern beim zuständigen Landesamt ein entsprechend begründeter Antrag eingereicht wird, auch solche Initiativen berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer speziellen didaktischen und methodologischen Eigenschaften in Kleingruppen, also mit jeweils weniger als acht Teilnehmenden abgehalten werden müssen.

9. Das zuständige Landesamt muss die Berechnung für die Anerkennung der Anwesenheitsstunden und -tage auf der Grundlage folgender proportionaler Berechnung festlegen: UE steht für (Anzahl der Teilnehmenden geteilt durch 8) wie x zu (Anzahl der Teilnehmenden geteilt durch 16). UE entspricht einer Unterrichtseinheit der Weiterbildungsmaßnahme; 8 ist die Mindestzahl der Teilnehmenden; 16 entspricht der fixen Indexzahl.

10. In Ausnahmefällen können auf Antrag des Veranstalters auch Weiterbildungsmaßnahmen mit mindestens fünf Teilnehmenden gefördert werden, wenn das zuständige Landesamt dies befürwortet.

11. Die Organisatoren der geförderten Weiterbildungskurse sind angehalten, die vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Anwesenheitslisten auszufüllen.

12. Werden Weiterbildungsmaßnahmen von mehreren Einrichtungen gemeinsam durchgeführt, so vereinbaren diese Einrichtungen untereinander den jeweils anfallenden Anteil an durchzuführenden Stunden.

Art. 6
Nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen

1. Folgende Aktivitäten sind nicht zur Förderng zugelassen:

a) Einzelberatungen, Auftragsprojekte (Tätigkeiten in geschlossenem Kreis), Veranstaltungen mit dem vorwiegenden Zweck der Tourismusförderung, Unterhaltungsveranstaltungen, Initiativen liturgischer Natur, Sportveranstaltungen, Sport und Bewegungskurse, Tanzkurse, die lediglich dem Eigenzweck dienen,

b) reguläre Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens,

c) Nachmittagsbetreuung für Pflichtschüler sowie außerschulische Betreuung für Kinder und Jugendliche,

d) Vorhaben, bei denen die Zielsetzung, die Zielgruppe, der Veranstaltungsort, die Qualifikation der Referenten/Referentinnen, die Durchführungszeit oder die geplanten Gesamtstunden nicht nachvollziehbar sind.

Art. 7
Förderungsarten

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Beiträge:

1) ordentliche Beiträge für Tätigkeiten, in der Folge als ordentliche Beiträge bezeichnet,

2) außerordentliche Beiträge,

3) Investitionsbeiträge,

4) ergänzende Beiträge,

b) Zuweisungen für Tätigkeiten, in der Folge als Zuweisungen bezeichnet.

Art. 8
Ordentliche Beiträge

1. Die ordentlichen Beiträge beziehen sich auf die Tätigkeitsplanung der antragstellenden Einrichtung für das Bezugskalenderjahr.

2. Die Gewährung ordentlicher Beiträge hat Vorrang gegenüber der Gewährung außerordentlicher und ergänzender Beiträge.

3. Empfänger eines ordentlichen Beitrags können im selben Jahr vom selben Amt keine Zuweisungen erhalten.

Art. 9
Außerordentliche Beiträge

1. Die außerordentlichen Beiträge beziehen sich auf spezifische Projekte, die ihrem Wesen nach nicht Bestandteil der ordentlichen Planung sind oder die bis zu dem für die Vorlage des Antrags auf ordentliche Beiträge festgesetzten Termin noch nicht vorhersehbar waren.

2. Die Gewährung außerordentlicher Beiträge hängt nicht nur von der Beurteilung des Projektes nach qualitativen Kriterien ab, sondern auch von der verbleibenden Verfügbarkeit auf den Kapiteln für öffentliche Ausgaben der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit.

Art. 10
Investitionsbeiträge

1. Investitionsbeiträge können für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen gebraucht werden, gewährt werden, aber auch für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Einrichtungen mit operativem Sitz in Südtirol.

Art. 11
Ergänzende Beiträge

1. Ergänzende Beiträge können in all jenen Fällen gewährt werden, in denen aus gerechtfertigten Gründen die anderen im Antrag auf einen ordentlichen, außerordentlichen oder Investitionsbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder die Ausgaben höher sind als die im Antrag vorgesehenen.

2. Außerdem können ergänzende Beiträge gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen oder wegen erhöhter Verfügbarkeit im Landeshaushalt, als angebracht und möglich erachtet wird, den Fördersatz zu erhöhen oder die Ausgaben in einem höheren Ausmaß zuzulassen.

3. Ergänzende Beiträge können nur für Programme gewährt werden, die im Antrag auf einen ordentlichen oder außerordentlichen Beitrag oder auf einen Investitionsbeitrag bereits angegeben wurden.

Art. 12
Zuweisungen

1. Zuweisungen können den Weiterbildungseinrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gewährt werden.

2. Voraussetzung für die Zuweisungen ist, dass die Einrichtungen über ein Rechnungsprüfungskollegium verfügen, von dem mindestens ein Mitglied im Rechnungsprüferverzeichnis eingeschrieben ist, und dass sie unter Berufung auf frühere Erfahrungen Folgendes garantieren können:

a) Korrektheit, organisatorische und planerische Stabilität (mehrjährige Planung),

b) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen laut Artikel 3,

c) das Fehlen wiederholter wesentlicher Betriebsverluste.

3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, wie in Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 9/2015 vorgesehen.

4. Die Zuweisungen werden nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung gewährt, der ein Tätigkeitsbericht sowie die zusätzlichen Unterlagen laut Artikel 21 beizulegen sind. Die Jahresabschlussrechnung muss nach den Richtlinien der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsberater erstellt sein.

5. Der gesamte Betrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.

6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur der antragstellenden Einrichtung eintreten und wiederholt wesentliche Betriebsverluste in deren Haushalt aufscheinen.

7. Die Begünstigten einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.

Art. 13
Mehrjährige Förderungen

1. Um die Kontinuität von bewährter Planung zu gewährleisten, können mehrjährige ordentliche Beiträge oder Zuweisungen für höchstens drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre beantragt werden. Die Anforderungen sind folgende:

a) Die Einrichtung weist eine mehrjährige, kontinuierliche Planung auf,

b) die durchgeführte Tätigkeit beruht auf einer gründlich durchdachten Planung, die frühzeitig einzureichen ist,

c) diese Planung sieht den Einsatz beträchtlicher finanzieller Mittel vor,

d) die Einrichtung verfügt über einen Verwaltungssitz im Landesgebiet.

Art. 14
Umfang der Förderungen

1. Förderungen für die Tätigkeit und die Betriebsführung laut Artikel 24 können nicht mehr als 80% der zugelassenen Ausgaben betragen. Für Maßnahmen, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, kann der Fördersatz maximal 90% der zugelassenen Ausgaben betragen. Die zugelassenen Ausgaben müssen wie folgt aufgeteilt sein:

a) Betriebsführungskosten: bis zu 55% der Gesamtsumme der zugelassenen Ausgaben,

b) Ausgaben für Tätigkeiten: mindestens 45% der Gesamtsumme der zugelassenen Ausgaben. Mindestens 25% dieses Betrages müssen Aufwendungen für die Dozenten/ Dozentinnen der Kurse und Weiterbildungsinitiativen sein.

2. Die Beiträge für Investitionen laut Artikel 27 dürfen nicht mehr als 80% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben ausmachen.

3. Die gewährte Förderung darf in keinem Fall den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag überschreiten.

4. Die Förderung kann nicht nur wirtschaftlich quantifiziert werden, sondern auch als Bereitstellung von Dienstleistungen wie zum Beispiel die kostenlose Überlassung von Räumlichkeiten und technischer Ausstattung des Kulturzentrums Trevi.

Art. 15
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit eigenen Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einschreibe- und Teilnahmegebühren,

c) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

d) Beiträge privater Sponsoren,

e) Schenkungen und Spenden,

f) eventuelle Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten,

g) sonstige Einnahmen.

2. Im Finanzierungsplan, welcher dem Antrag beigelegt ist, müssen die Beträge der Eigenfinanzierung und die entsprechenden Bezugsquellen angegeben werden.

Art. 16
Antragstellung und Bearbeitung der Anträge

1. Alle Anträge auf Förderung, Vorschusszahlung oder Endauszahlung müssen nach dem Muster oder auf dem Formular, das vom zuständigen Landesamt bereitgestellt wird, abgefasst, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Einrichtung unterzeichnet und bis zu den in diesen Richtlinien festgelegten Terminen eingereicht werden.

2. Die Anträge können persönlich abgegeben oder mit der Post oder mit zertifizierter E-Mail (PEC) übermittelt werden.

3. Bei Einreichen der Anträge auf dem Postweg gilt das Datum des Versandstempels des Annahmepostamtes.

4. Das zuständige Landesamt kann die Verwendung von zertifizierter E-Mail (PEC) oder die Online-Antragstellung zwingend vorschreiben, in Übereinstimmung mit dem Kodex der digitalen Verwaltung.

5. Die Verwaltung kann den Antragstellenden zu einem Gespräch einladen, falls es beim Programm Unklarheiten gibt.

Art. 17
Anträge auf ordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres einzureichen. Es handelt sich um einen Ausschlusstermin.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung der antragstellenden Einrichtung, Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und namentliche Auflistung der Inhaber der in der Satzung vorgesehenen Ämter,

b) ausführlicher Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Verwaltung und Tätigkeit, unter besonderer Berücksichtigung folgender Daten:

1) Erreichen der vorab festgelegten Ziele,

2) Eintragung im Dozentenverzeichnis und angewandte Lehrmethoden,

3) Zufriedenheit der Teilnehmenden; zur Erhebung der Zufriedenheit der Teilnehmenden füllen diese am Ende jeder mindestens sechsstündigen Bildungsinitiative einen Bewertungsbogen aus,

c) Erläuterung der vorgesehenen Tätigkeit anhand des Planungsrasters. Das Programm, dem eine Liste der einzelnen geplanten Initiativen beigelegt wird, muss folgende Punkte beinhalten: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Veranstaltungszeitraum und -ort, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Im Falle eines Antrages auf einen mehrjährigen Beitrag muss auch das Programm auf mehrere Jahre ausgelegt sein,

d) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Übersicht der Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres,

e) Kurzbericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über die finanzielle Stabilität der Einrichtung und das Nichtvorhandensein von noch offenen Altschulden, die die Einrichtung gefährden könnten; geht aus dem Bericht hervor, dass Schulden vorhanden sind, müssen die Antragstellenden auch einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zukommen lassen,

f) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die geplante Verwendung allfälliger Verwaltungsüberschüsse,

g) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, in dem im Falle von mehrjährigen Beiträgen auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten Inhalte anzuführen sind.

3. Im Falle eines Erstantrages oder im Falle von Änderungen müssen auch der Gründungsakt und die Satzung der Einrichtung vorgelegt werden.

Art. 18
Anträge auf außerordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf außerordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres einzureichen.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) detailliertes Programm der außerordentlichen Tätigkeit, für die die Förderung beantragt wird, mit Informationen über: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Veranstaltungszeitraum und -ort und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,

b) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für die Tätigkeit,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 19
Anträge auf Investitionsbeiträge

1. Die Anträge auf Investitionsbeiträge müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht über die geplanten Investitionen,

b) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für die Investitionen, für welche um den Beitrag angesucht wird,

c) detailliertes Angebot, eingeholt bei den Zulieferern. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag bis zu 10.000,00 Euro veranschlagt sind, muss mindestens ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag über 10.000,00 Euro veranschlagt sind, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, außer in entsprechend begründeten Sonderfällen, in denen nur eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen beauftragt werden kann,

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

e) Zeitplan für die Investitionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

3. Den Anträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumen sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein Nutzungsplan für die Räume,

b) ein vorläufiges oder endgültiges Projekt, erstellt von einer freiberuflich tätigen Person, mit Angabe des Arbeitsbeginn- und des Arbeitsabschlussdatums,

c) eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten, mit einer Erklärung über die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren.

Art. 20
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge müssen vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht, mit dem die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung oder der Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Fördersatzes ausführlich begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag mit entsprechendem Finanzierungsplan,

c) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 21
Anträge auf Zuweisungen

1. Die Anträge auf Zuweisungen müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres eingereicht werden. Es handelt sich um einen Ausschlusstermin.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung der antragstellenden Einrichtung, Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben, und namentliche Auflistung der Inhaber der in der Satzung vorgesehenen Ämter,

b) ausführlicher Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Verwaltung und Tätigkeit, unter besonderer Berücksichtigung folgender Daten:

1) Erreichen der vorab festgelegten Ziele,

2) Eintragung im Dozentenverzeichnis und angewandte Lehrmethoden,

3) Zufriedenheit der Teilnehmenden; zur Erhebung der Zufriedenheit der Teilnehmenden füllen diese am Ende jeder mindestens sechsstündigen Bildungsinitiative einen Bewertungsbogen aus,

c) Erläuterung der vorgesehenen Tätigkeit anhand des Planungsrasters. Das Programm, dem eine detaillierte Liste der einzelnen geplanten Initiativen beigelegt wird, muss folgende Punkte beinhalten: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Veranstaltungszeitraum und -ort und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Im Falle eines Antrages auf Zuweisungen für mehrere Jahre muss auch das Programm entsprechend auf mehrere Jahre ausgerichtet sein,

d) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Jahr oder die Jahre, für das bzw. die eine Zuweisung beantragt wird, mit einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres,

e) die letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung mit Vermögensaufstellung, Erfolgsrechnung und Bericht, mit einer Unterteilung nach Kostenstellen in Bezug auf die unterschiedlichen Ausgabetitel und -arten; geht aus den Unterlagen hervor, dass Schulden vorhanden sind, muss die antragstellende Einrichtung auch einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zukommen lassen. Die Jahresabschlussrechnung muss Aufschluss geben über die Erreichung der angestrebten Ziele im Bereich Weiterbildungstätigkeit, getrennt von den anderen Tätigkeitsbereichen der Einrichtung, und folgende Angaben enthalten:

1) Zahl der durchgeführten Kurse, Konferenzen oder Seminare, Zahl der durchgeführten Weiterbildungsstunden und Zahl der an den geförderten Initiativen Teilnehmenden,

2) Kosten für den Weiterbildungsunterricht, welche zur Förderung zugelassen sind, im Ausmaß von mindestens fünfundzwanzig Prozent (25%) der zugelassenen Ausgabe,

3) Personalkosten, die gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/83, in geltender Fassung, anerkannt werden,

4) Betriebskosten der Sitze, die für die Weiterbildung verwendet werden,

5) Kosten für die Bekanntmachung der Weiterbildungstätigkeit,

f) Erklärung zur Angabe der Person, die innerhalb der Einrichtung für die Buchführung zuständig ist,

g) Protokoll des Rechnungsprüferkollegiums mit Erklärung über die ordnungsgemäße Buchführung der Einrichtung,

h) Finanzplan, im Falle von Anträgen auf mehrjährige Zuweisungen Mehrjahresplan,

i) Auszüge aus den Sitzungsbeschlüssen oder -protokollen, mit denen die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ die Jahresabschlussrechnung, den Finanzplan und den Tätigkeitsplan genehmigt,

j) Erklärung des/der bei der Kammer eingetragenen Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin, dass die Ausgaben ordnungsgemäß getätigt wurden und jenen, für die die Zuweisung gewährt wurde, sowie dem genehmigten Tätigkeitsprogramm entsprechen (ab dem zweiten Jahr der Gewährung),

k) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die geplante Verwendung allfälliger Verwaltungsüberschüsse,

l) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, in dem im Falle von mehrjähriger Zuweisung auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten Inhalte anzuführen sind.

3. Im Falle von Änderungen müssen auch der Gründungsakt und die Satzung der Einrichtung vorgelegt werden.

Art. 22
Verwendung der Förderungen

1. Die Förderungen dürfen von den Begünstigten ausschließlich für jene Vorhaben verwendet werden, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Falls es die Begünstigten als notwendig erachten, die Förderung zu anderen Zwecken oder für andere Ausgaben als den im ursprünglichen Antrag angegebenen zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Landesamt einen eigenen begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung einreichen.

3. Bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen muss der eventuelle Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung, bei sonstigem Verfall, innerhalb des Kalenderjahres eingereicht werden, auf das sich die Förderung bezieht. Der Antrag muss in jedem Fall vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

4. Die Genehmigung der Änderung der Zweckbestimmung erfolgt mit demselben Verfahren wie die Förderungsgewährung.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig.

Art. 23
Zur Förderung zugelassene Ausgabetitel

1. Für folgende Ausgabetitel können Förderungen zugewiesen werden:

a) Tätigkeit,

b) Betriebsführung,

c) Personal laut Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung,

d) Investitionen.

2. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und entscheidet, welche Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und welche entsprechenden Ausgaben zur Förderung zugelassen werden, und zwar auf der Grundlage der eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, der von den Antragstellenden verfolgten Ziele sowie der Erwartungen der Allgemeinheit. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die von den Antragstellenden früher erreichten Ergebnisse sowie die jeweilige Verfügbarkeit an Mitteln im Landeshaushalt.

3. Die Ausgabenprogramme für Tätigkeiten, Führung und Investitionen müssen mit den satzungsmäßigen Zielen der Antragstellenden in Einklang stehen und darauf ausgerichtet sein, die lokale Nachfrage nach Weiterbildung zu decken.

Art. 24
Förderung der Bildungstätigkeit und der Betriebsführung

1. Zur Förderung zugelassen werden können alle notwendigen Kosten für den angemessenen Betrieb der Einrichtungen, wie

a) Ausgaben für Personal, welche nicht gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gedeckt werden:

1) Gehälter, Abfindungszahlungen und Nebenkosten,

2) Zahlungen an freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Nebenkosten,

3) Außendienst- und Spesenrückvergütungen,

4) Ausgaben für Schulung und Fortbildung; nicht gefördert werden reguläre Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens und der Berufsbildung,

b) Ausgaben zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten der Sitze, und zwar für

1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Postsendungen, Telefon, Fax, ordentliche Wartung von Geräten,

2) Miete, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung, kleinere ordentliche Wartungsarbeiten,

3) Werbung und Förderung der Einrichtung,

4) Wirtschafts- und Steuerberatung, Versicherungen,

5) Steuern und Gebühren im Rahmen der geltenden Bestimmungen,

6) Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Medien,

c) Ausgaben für Bildungstätigkeit, und zwar für

1) Vergütungen für Dozenten/Dozentinnen und Leiter/Leiterinnen der Weiterbildungsveranstaltungen; der Aufstellung ist ein kurzer Lebenslauf mit Angabe der jeweiligen Qualifikation beizulegen,

2) Lehrmaterial,

3) Bekanntmachung der Weiterbildungsveranstaltungen,

4) gelegentlich für Unterrichtsräume und entsprechende Ausstattung anfallende Spesen.

2. Die Gehälter und die Vergütungen des vom Antragstellenden eingesetzten Personals dürfen nicht höher sein als die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen.

3. Die Bezahlung der Referenten/Referentinnen und deren Vergütung für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig.

4. Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Diese Grundsätze gelten auch für die Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren.

5. Die Tätigkeitsprogramme müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.

Art. 25
Anforderungen an das Personal der Weiterbildungseinrichtungen

1. Das Personal, für das gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, eine Förderung zulässig ist, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) den durchzuführenden Aufgaben entsprechender Ausbildungstitel, wie in Absatz 2 näher angeführt,

b) Bereitschaft zur ständigen Fortbildung durch regelmäßige Teilnahme an Tagungen, Fortbildungskursen und ähnlichen Veranstaltungen der Autonomen Provinz oder fachlich qualifizierter Institutionen,

c) Garantie der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses.

2. Das in Absatz 1 genannte Personal muss folgende seiner beruflichen Einstufung entsprechende Voraussetzungen haben und die entsprechenden Aufgaben erfüllen:

a) Verwaltungsangestellter/Verwaltungsangestellte, V. Funktionsebene:

1) Voraussetzungen: Mittelschulabschluss und zwei Jahre Oberschule, Grundkenntnisse der Zweitsprache und der lokalen Kultur, Computergrundkenntnisse,

2) Aufgaben: Sekretariatsaufgaben, Front-Office, Verwaltung und Buchhaltung, Mitarbeit bei der Organisation der Weiterbildungsinitiativen,

b) pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin, VIII. Funktionsebene:

1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums mit zwei Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur oder Matura mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur, gute Kenntnis der Zweitsprache und der lokalen Kultur, gute Computerkenntnisse,

2) Aufgaben: Ermittlung des lokalen Bildungsbedarfs, speziell im Einzugsgebiet der Bildungseinrichtung, Ausarbeitung von Projekten gegebenenfalls gemeinsam mit dem Direktor/der Direktorin der Einrichtung, Prüfung der Resultate der Bildungsinitiativen und der Zufriedenheit der Teilnehmenden, Förderung und Bekanntmachung der Einrichtung und ihrer Tätigkeit, bei Fehlen eines Direktors/einer Direktorin Zusammenarbeit mit dem Präsidenten/der Präsidentin bei der Organisation und Koordinierung des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie bei der Festsetzung der Ziele der Einrichtung,

c) Direktor/ Direktorin, VIII. Funktionsebene:

1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums mit vier Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums mit sechs Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur oder Matura mit mindestens acht Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur, gute Kenntnis der Zweitsprache und der lokalen Kultur, gute Computerkenntnisse,

2) Aufgaben: Leitung und Organisation, Koordinierung des Verwaltungs- und Lehrpersonals, Leitung der Einrichtung gemäß den Qualitätsstandards und Bekanntmachung der Einrichtung, Erarbeitung von Projekten gemeinsam mit dem pädagogischen Mitarbeiter/der pädagogischen Mitarbeiterin, Zusammenarbeit mit dem Präsidenten/der Präsidentin bei der Festlegung der Ziele der Einrichtung und bei Repräsentationstätigkeiten für die Einrichtung.

3. Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Diese Grundsätze sind auch bei der Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren einzuhalten.

4. Die Personalauswahl erfolgt durch Gespräche, bei denen auch eine Vertretung des für Weiterbildung zuständigen Landesamtes anwesend ist.

Art. 26
Förderungen zur Deckung der Personalkosten von Weiterbildungseinrichtungen

1. Die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Titel „Personal” werden durch die Förderung laut Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 43/1981, in geltender Fassung, gedeckt.

2. Das Ausmaß der Förderung für das Personal der Weiterbildungseinrichtungen wird auf der Grundlage der Anzahl der im vorausgegangenen Jahr durchgeführten Bildungsstunden berechnet, wobei je nach den im Bezugsjahr geplanten Weiterbildungsveranstaltungen noch Korrekturen möglich sind.

3. Das Personal muss von den Weiterbildungseinrichtungen ordnungsgemäß angestellt sein.

4. Die Ausgaben für das Personal umfassen Gehälter, Abfindungszahlungen und Nebenkosten.

5. Die Gehälter und die Vergütungen des vom Antragstellenden eingesetzten Personals dürfen nicht höher sein als die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen.

6. Die Stellen als Verwaltungsangestellter/Verwaltungsangestellte und pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin, für die gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, eine Förderung zulässig ist, können auch in jeweils zwei Halbzeitstellen aufgeteilt werden.

Art. 27
Förderung von Investitionen

1. Investitionsförderungen können genehmigt werden für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Räumlichkeiten, ebenso für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für die Ausübung der Weiterbildungstätigkeit nützlich sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die ausschließlich oder vorwiegend in diesem Bereich tätig sind.

2. Die Kosten für Ankauf oder Bau von Immobilien werden nur dann zugelassen, wenn es sich um Weiterbildungseinrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) handelt.

3. Die Investitionsbeiträge für Bauvorhaben werden nach folgenden Prioritäten vergeben:

a) Fertigstellung von Arbeiten, die in verschiedenen, voneinander unabhängigen Abschnitten durchgeführt werden, oder dringende Arbeiten,

b) Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten,

c) neue Vorhaben in Gebieten, in denen ähnliche Einrichtungen fehlen, wenn offenkundiger Bedarf für die italienische Sprachgruppe besteht.

4. Die Maßnahmen zur Gewährung von Beiträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumlichkeiten müssen, zum Zwecke der Finanzplanung, eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten und die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren enthalten, wobei die vom Antragstellenden gelieferten Informationen als Grundlage dienen.

5. Wer um einen Beitrag für Immobilien ansucht, muss gewährleisten, dass die geförderten Räumlichkeiten für eine bestimmte Zeit ausschließlich oder vorwiegend für Weiterbildungstätigkeit genutzt werden. Dies geschieht unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

6. Was kleinere Investitionen (Geräte, Möbel usw.) angeht, ist eine Verpflichtung zur Nutzung der finanzierten Güter in einem angemessenen Verhältnis zur gewährten Förderung vorzusehen.

7. Die Programme zu Ankäufen und Arbeiten müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.

Art. 28
Nicht zulässige Ausgaben

1. Zur Förderung nicht zulässig sind Ausgaben für

a) Passivzinsen auf Kredite oder Bankvorschüsse,

b) Verzugszinsen oder Strafen,

c) Mitgliedsbeiträge der lokalen Sektionen an die nationalen Organisationen,

d) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,

e) Ankäufe von Gütern, die wieder verkauft werden,

f) Spenden und andere Solidaritätsbeiträge,

g) Auszeichnungen, Geschenke, Anerkennungen, Erfrischungen, Dekorationen jeder Art,

h) Repräsentation, auch für Mitglieder oder Angestellte des Antragstellenden,

i) Reisen, Ausflüge und andere Tätigkeiten mit Freizeitcharakter,

j) Transport bei geführten Besichtigungen,

k) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften oder an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren,

l) Aufwendungen für Tätigkeiten und Veranstaltungen in Zusammenhang mit Sachbereichen, die durch andere sektorspezifische Rechtsvorschriften des Landes abgedeckt sind,

m) jegliche andere nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgabe.

Art. 29
Kriterien zur Bewertung der Qualität der Tätigkeiten

1. Bei der Gewährung von Förderungen wird die Fähigkeit der Organisation berücksichtigt, ein Projekt auszuarbeiten, das die persönliche Bildung und das persönliche Wachstum in den Mittelpunkt stellt und als strukturierte Gesamtheit von Tätigkeiten angesehen werden kann, die auf spezifisch für die Nutzerschaft von Weiterbildungsveranstaltungen entwickelten didaktischen Methoden aufbauen.

2. Die eingereichten Projekte werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

a) Qualität der Ausführung,

b) Genauigkeit der Analyse des Weiterbildungsbedarfs der Bevölkerung,

c) ausführliche Darlegung der erwarteten Resultate,

d) Relevanz und erwartete Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen,

e) Nachhaltigkeit und Nutzung der Ressourcen.

3. Für die Berechnung der von der Provinz zu gewährenden Fördersätze werden folgende Inhalte bewertet:

a) Standort der antragstellenden Einrichtung und spezieller Bedarf der im Umkreis ansässigen italienischsprachigen Bevölkerung,

b) Tätigkeiten, mit denen die Kenntnis, die Analyse und die Verbreitung der wichtigsten Aspekte des italienischen kulturellen Erbes gefördert werden,

c) Initiativen zur Aufwertung, Bekanntmachung und Nutzung von Kultur-, Landschafts- und Umweltgütern,

d) Thematisierung kultureller Besonderheiten der italienischen Sprachgruppe in Südtirol zur Förderung des landesspezifischen und geschichtlichen Wissens, des Zugehörigkeitsgefühls zu einer multikulturellen Gesellschaft und der Bildung eines europäischen Bewusstseins,

e) Initiativen im Bereich Bürgerengagement mit der Umsetzung von Projekten zur Gewaltprävention und zur Förderung von Toleranz und Dialog,

f) Durchführung von Bildungsinitiativen zur Erziehung zu nachhaltiger Entwicklung,

g) Initiativen zur Sicherstellung der Chancengleichheit beim Zugang zu den Bildungstätigkeiten und bei der Teilnahme daran, ohne Diskriminierung sozialer, kultureller und körperlicher Art, sowie zur Entwicklung einer Kultur der Chancengleichheit der Geschlechter,

h) Initiativen zur Verbesserung der individuellen und kollektiven Lebensqualität durch Förderung von Prozessen, die auf sozialen Zusammenhalt ausgerichtet sind, und durch die Förderung des Wissens als strategisches Element für das Wachstum der Gemeinschaft,

i) Tätigkeiten, die den von der Allgemeinheit geäußerten Bedürfnissen Rechnung tragen oder sich aus spezifischen sozio-demoskopischen Untersuchungen ergeben und entsprechend geplant werden,

j) Planungsfähigkeit der Einrichtung, sowohl in Bezug auf die Inhalte als auch in Bezug auf die Kosten, und dies auch bei der Suche nach anderen Förderern als der Provinz.

4. Zwei Prozent der im entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellten Ressourcen sind Einrichtungen vorbehalten, die innovative Projekte vorlegen, neue Themenbereiche aufgreifen oder eine neue Zielgruppe ansprechen.

Art. 30
Vorschüsse

1. Im Falle von Beiträgen kann um die Auszahlung folgender Vorschüsse angesucht werden:

a) eines Vorschusses in der Höhe von maximal 80% des für das Bezugsjahr gewährten Betrages der jeweiligen Förderungsart; um diesen Vorschuss wird bereits im Förderungsantrag angesucht,

b) eines Vorschusses, dessen Betrag nicht 80% des Gesamtbetrages der ordentlichen Beiträge überschreiten darf, die im Jahr vor jenem, auf das sich der Vorschussantrag bezieht, gewährt wurden. Ein solcher Vorschuss wird in Erwartung der Gewährung des für das Bezugsjahr zustehenden Beitrages ausschließlich zur Deckung der Kosten für Miete, Verwaltung und Betrieb der Einrichtung sowie für Personalausgaben ausgezahlt. Der Vorschussantrag muss bis 10. November des Jahres vor dem Beitragsbezugsjahr eingereicht werden.

Art. 31
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags mit denselben Modalitäten, die für die Abrechnung der betreffenden Förderung vorgesehen sind, bis zu folgenden Terminen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und auf jeden Fall bis 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung des Vorschusses folgt.

2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn sie dies bis zu dem in Absatz 1 genannten späteren Termin beantragen.

3. Weitere Beträge können erst nach angemessener Abrechnung aller Vorschüsse ausgezahlt werden.

4. Wird der Vorschuss oder ein Teil davon von den Begünstigten nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet, muss der entsprechende Betrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen der Provinz zurückgezahlt werden.

Art. 32
Termine für die Abrechnung der Beiträge

1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten bis spätestens 30. September des auf die Gewährungsmaßnahme folgenden Jahres oder jenes Jahres abgerechnet werden, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.

2. Im Falle von Beiträgen, die sich auf mehrjährige Tätigkeiten oder Investitionen beziehen, muss der Begünstigte die Ausgaben jeweils bis spätestens 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes folgt, für welches die einzelnen Tätigkeiten im Zeitplan vorgesehen waren.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Abrechnungstermine durch Verschulden des Begünstigten ungenutzt (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann auf Antrag des Begünstigten eine Terminverschiebung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch dieser Termin ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

Art. 33
Abrechnung der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge

1. Für die Abrechnung der ordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) den Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben laut Anlage 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege (z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten) bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder Beleg gebührend quittiert und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden versehen sein muss,

3) Begünstigte ohne Gewinnabsicht dürfen Ausgabenbelege auch nur in Höhe des gewährten Beitrages beibringen. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) Jahresabschlussrechnung oder ordentlicher Rechnungsbericht; im Einzelnen gilt Folgendes:

1) für Einrichtungen, die Beiträge von mehr als 50.000,00 Euro erhalten: die Jahresabschlussrechnung des Vorjahres, erstellt gemäß den Vorgaben der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsberater,

2) für Einrichtungen, die Beiträge von höchstens 50.000,00 Euro erhalten: der ordentliche Rechnungsbericht des Vorjahres.

Geht aus den Unterlagen hervor, dass Schulden vorhanden sind, muss der Antragstellende einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und diesen dem zuständigen Landesamt übermitteln.

Die unter diesem Buchstaben angeführten Unterlagen werden auch angefordert, um die Wirtschaftlichkeit und Transparenz des geförderten Rechtssubjekts sowie die soziale Auswirkung der ausgezahlten Förderung zu bemessen.

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über

1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei welchen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch den Beitrag geförderten Programme. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe f) enthalten,

e) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss bzw. -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht, den Rechnungsbericht oder die Jahresabschlussrechnung für das Jahr, auf das sich der ordentliche Beitrag bezieht, genehmigt hat,

f) die Aufstellungen über die ehrenamtliche Tätigkeit laut Artikel 37 mit namentlicher Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

2. Für die Abrechnung der außerordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und f) einreichen.

Art. 34
Abrechnung der Investitionsbeiträge

1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) der Auszahlungsantrag,

b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,

c) die Ausgabenbelege (z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten) bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, wobei jeder Beleg gebührend quittiert und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden versehen sein muss,

d) ein Auszug aus dem Inventar des Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und des Verwahrers,

e) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über

1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.

Art. 35
Auszahlung

1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die Ausgaben, die von den Begünstigten für die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme insgesamt bestritten wurden, zumindest dem Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.

2. Falls jedoch die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung vorgesehenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.

3. In der Regel führt die Kürzung der Förderung für zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass der Betrag der darauffolgenden Förderung nicht über dem zuletzt ausgezahlten liegen kann.

4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das zuständige Landesamt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind, und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt ist; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und ob die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 22 dürfen die verschiedenen Ausgabenposten bei der Abrechnung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig zum Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der geförderten Dienstleistungen oder Arbeiten geführt hat.

6. Ein Ausgleich zwischen den Ausgabenposten innerhalb der einzelnen die Tätigkeit, die Betriebsführung oder die Investitionen betreffenden Ausgabetitel ist in der Regel bis höchstens 25% ihres Betrags zulässig.

7. Das zuständige Landesamt kann im Zuge der Auszahlung auf jeden Fall alle oder einen Teil der Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, anfordern.

8. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des Begünstigten (im Falle von Papierbelegen) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.

Art. 36
Ausgabenbelege

1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege

a) müssen gesetzeskonform sein,

b) müssen auf den Namen des Förderungsbegünstigten ausgestellt sein,

c) müssen zum Nachweis der Zahlung quittiert sein; Zahlungen von 1.000,00 Euro oder darüber dürfen nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des Begünstigten aufscheinen; die Kontoauszüge sind auf eventuelle Anfrage dem zuständigen Landesamt auszuhändigen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Förderungsbegünstigten lauten muss,

d) müssen auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,

e) müssen bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen Verpflichtungen betreffen, die in dem Jahr, auf das sich die Förderung bezieht, eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für Versorgungsnetzanschlüsse oder von Vorhaben, die auch Teile des Folgejahres betreffen oder im Dezember stattfinden, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden; aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,

f) können bei Bauinvestitionen und bei Projekten auch Verpflichtungen betreffen, die nach dem Jahr der Förderungsgewährung eingegangen werden, sofern sie unter die geplanten und zum Beitrag zugelassenen Vorhaben fallen.

Art. 37
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Begünstigten ohne Gewinnabsicht können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die gewährte Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Begünstigten laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter fiktiver Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben angerechnet.

3. Der Begünstigte kann oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.

4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 38
Basisförderung der Bildungsausschüsse

1. Im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, werden den Gemeinden die Befugnisse und Aufgaben betreffend die Finanzierung der Bildungsausschüsse in ihrem Einzugsgebiet übertragen (so genannte Basisförderung für die Aufgaben laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung); die dafür notwendigen Zuwendungen des Landes an die Gemeinden sowie die Finanzierungsmodalitäten werden im Rahmen der jährlichen Finanzvereinbarung festgelegt. In der Finanzvereinbarung wird unter anderem vorgesehen, dass sich die Gemeinden an der Finanzierung beteiligen, mindestens im selben Ausmaß wie das Land.

2. Was die Verwendung der zugewiesenen Geldmittel betrifft, sind die Bildungsausschüsse verpflichtet, die mit dem Rat der Gemeinden abgestimmten Förderkriterien laut diesem Artikel einzuhalten. Die Förderkriterien werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt, ergänzt bzw. abgeändert.

3. Die Gemeinden müssen den Bildungsausschüssen die Basisförderung innerhalb 31. März des Bezugsjahres auszahlen.

4. Für die Basisförderung gilt Folgendes:

a) die Förderung wird berechnet, indem eine Pro-Kopf-Quote mit der Einwohnerzahl des Einzugsgebiets des Bildungsausschusses multipliziert wird. Die Pro-Kopf-Quote wird, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, von der Landesregierung im Sinne von Artikel 13 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, festgelegt,

b) im ersten Jahr des Bestehens eines Bildungsausschusses wird die Förderung nach der Anzahl der vollen Monate seines Bestehens berechnet,

c) nicht verwendete Mittel oder solche, die nicht im Sinne der Förderkriterien laut diesem Artikel ausgegeben wurden, können von den Gemeinden mit den Basisförderungen der darauffolgenden Jahre verrechnet werden. Dies erfolgt unter anderem auf der Basis eines Gutachtens des zuständigen Landesamtes für Weiterbildung, welches der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt wird,

d) ein Bildungsausschuss, der zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht tätig ist, gilt als nicht vorhanden.

5. Die Anträge auf Basisförderung der Bildungsausschüsse werden nach dem vom zuständigen Landesamt für Weiterbildung bereitgestellten Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Ausschusses unterzeichnet. Die Anträge müssen zusammen mit der Dokumentation laut Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, bis zum 31. Jänner des jeweiligen Bezugsjahres der zuständigen Gemeinde vorgelegt werden. Für neu errichtete Bildungsausschüsse können sie jederzeit im Laufe des Jahres gestellt werden.

6. Die Bildungsausschüsse müssen dem zuständigen Landesamt für Weiterbildung eine Kopie des Antrags und der entsprechenden Anlagen übermitteln. Im Fall von Unzulänglichkeiten, die anhand der übermittelten Unterlagen festgestellt werden, kann das Amt die Bildungsausschüsse und Gemeinden kontaktieren, um gemeinsam eine mögliche Lösung zu finden.

7. Die Basisförderung kann für die Aufgaben laut Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gewährt werden, mit Bezug auf alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des genannten Gesetzes können sich diese Aufgaben auch auf kulturelle Tätigkeiten beziehen.

8. Nicht förderfähig sind:

a) alle Aktivitäten laut Artikel 6 dieser Richtlinien,

b) jene Aufgaben, die zu den institutionellen Tätigkeiten von Vereinen und Verbänden (wie Chöre, Musikkapellen, Theatergruppen, Bibliotheken, Sportvereine und Ähnliches) zählen.

9. Lehr-, Bildungs-, Kulturfahrten, Besichtigungen und vergleichbare Aktivitäten können nur finanziert werden, wenn Weiterbildung primär im Vordergrund steht und organisierte Lernvorgänge stattfinden; dabei können nur jene Kosten berücksichtigt werden, die direkt mit organisiertem Lernen zusammenhängen, wie Museumseintritte, Führungen und Ähnliches.

Art. 38/bis
Projekte der Bildungsausschüsse

1. Projekte der Bildungsausschüsse sind Vorhaben, die die italienische Kultur auf dem Landesgebiet fördern, um neue Synergien zwischen den Akteuren der Kultur und der Weiterbildung zu schaffen. Sie haben klare Ziele, sind zeitlich begrenzt mit Anfangs- und Endzeitpunkt; die Projekte können eine mehrjährige Laufzeit haben und daher in Aktivitäten unterteilt werden, die jährlich gegliedert werden. Sie erfordern meist einen hohen personellen und finanziellen Aufwand, ergänzen und vervollständigen die mit der Basisförderung unterstützten institutionellen Tätigkeiten. Die Trägerschaft muss eindeutig dem Bildungsausschuss zuordenbar sein.

2. Die Projekte der Bildungsausschüsse werden von der Landesverwaltung ausschließlich nach folgenden Kriterien bewertet:

a) Zugangsvoraussetzungen:

1) das Projekt befasst sich mit lokalspezifischen Maßnahmen,

2) das Projekt ist innovativ,

3) es handelt sich um komplexe Weiterbildungsmaßnahmen und kulturelle Maßnahmen, unter anderem in Bezug auf Ressourcen und Zeit,

4) das Projekt umfasst insbesondere die Unterstützung und den Aufbau eines Netzwerks zwischen Akteuren im Bereich Weiterbildung und Kultur,

b) Bewertungskriterien:

1) Qualität der Ausführung,

2) Genauigkeit der Analyse des Bildungsbedarfs der Bevölkerung,

3) ausführliche Darlegung der erwarteten Ergebnisse,

4) Relevanz und erwartete Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen,

5) Nachhaltigkeit und Ressourcennutzung.

3. Um zum Beitrag zugelassen zu werden, müssen die Projekte alle Voraussetzungen laut Absatz 2 Buchstabe a) erfüllen.

4. Für die Planung, Ausarbeitung und Entwicklung der Projekte können den Bildungsausschüssen Beiträge für die Förderung der Bildungstätigkeit und der Betriebsführung gemäß Artikel 24 gewährt werden.

5. Der gewährte Beitrag beträgt maximal 80% der zugelassenen Ausgaben. Ein Teil der Kosten für die Durchführung von Projekten kann mit der Basisförderung laut Artikel 38 abgedeckt werden; dabei darf die Finanzierung der Projekte nicht mehr als 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.

6. Für alles, was in diesem Artikel nicht vorgesehen ist, gilt die auf die außerordentlichen Beiträge anwendbare Regelung, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 14 Absatz 1.

Art. 39
Pflichten des Begünstigten

1. Abgesehen von den anderen Pflichten, die in diesen Richtlinien angegeben sind, ist der Begünstigte verpflichtet, unmittelbar jede Änderung der vorgeschriebenen Voraussetzungen oder der angegebenen Daten mitzuteilen, die nach dem Datum der Einreichung des Förderungs- oder des Auszahlungsantrages eintritt.

Art. 40
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder von einer Kommission, die aus dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Italienische Kultur und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Falls es als notwendig erachtet wird und auf jeden Fall immer dann, wenn die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Landesamt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch verwaltungsexterner, durchführen, wie in Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, vorgesehen. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Landesamt.

5. Die Kontrollen beziehen sich auf

a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,

b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,

c) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege, die von dem für die Auszahlung der Förderungen zuständigen Landesamt nicht überprüft wurden, und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Einrichtung vorgesehenen Register,

e) die korrekte Nutzung der Förderung, was durch Überprüfung der Kontoauszüge des Begünstigten erfolgt, die gegebenenfalls zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen teilweise abgedeckt werden können,

f) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchführung sowie die den sozialen Zielen entsprechende Leitungsstruktur,

g) die Korrektheit und Transparenz der Jahresabschlussrechnung bzw. des Rechnungsberichts,

h) das korrekte Ausfüllen der Anwesenheitslisten durch die Dozenten/Dozentinnen bei Weiterbildungsveranstaltungen wie Kursen, Seminaren, Konferenzen und Unterrichtseinheiten,

i) die Prüfung der Bewertungsbögen zur Nutzerzufriedenheit, ausgefüllt von den Teilnehmenden im Anschluss an die Weiterbildungsveranstaltungen,

j) die für Weiterbildungseinrichtungen vorgeschriebene Anzahl an Weiterbildungsstunden,

k) eventuelle weitere Prüfbereiche.

Art. 41
Publizität und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern geförderten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Vorhaben gebührend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung der Autonomen Provinz in angemessenem Verhältnis zu jener anderer Förderer hervorzuheben.

2. Die verschiedenen Werbeträger der geförderten Tätigkeiten (Broschüren, Plakate, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur, gefördert“. Außer diesem Hinweis müssen das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Landesamtes, allfällige weitere graphische Elemente aufscheinen.

3. Die Begünstigten übermitteln dem zuständigen Landesamt ihre Tätigkeitsprogramme und das Werbematerial rechtzeitig noch vor deren Verbreitung.

4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuweisung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.

5. Die operativen Sitze müssen angemessene, von der Straße aus gut sichtbare Hinweisschilder und, wenn die Räumlichkeiten mit Landesgeldern gefördert wurden, eine Tafel an einem für die Nutzerschaft gut sichtbaren Ort mit folgender Aufschrift anbringen: „Diese Einrichtung wurde durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur, gefördert“.

6. Wer im Rahmen seiner institutionellen Weiterbildungstätigkeit Förderungen für Erstellung und Druck kleinerer Publikationen, auch in Form audiovisueller Aufzeichnungen, beziehen will, muss zum Nachweis dieser Bildungstätigkeit außerdem folgende Vorschriften beachten:

a) Das Copyright muss beim Begünstigten verbleiben oder kann, in speziellen und begründeten Fällen, mit einem Verlag geteilt werden, welcher an der Edition und eventuell an der Verteilung des Werkes mitwirkt,

b) sobald die Arbeit abgeschlossen ist, muss sie angemessen publiziert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, auch indem die Provinz sie auf institutionellem Wege an die öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken Südtirols verteilt.

7. Die Provinz kann auch online jede Information veröffentlichen, die für die Bürgerschaft in Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen im Bereich Weiterbildung von Interesse ist, Programmberichte und Sozialbilanz inbegriffen.

Art. 42
Schirmherrschaft

1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Initiativen jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Organisators formal gewährt.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bringt nicht notwendigerweise finanzielle Vorteile oder Förderungen für die entsprechenden Veranstaltungen mit sich.

Art. 43
Verweisung

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landesgesetze Nr. 41/1983 und Nr. 17/1993, in jeweils geltender Fassung.

Art. 44
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die das Jahr 2018 und die folgenden Jahre betreffen.

Anlage 1

(Art. 33 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2

1. Folgende Informationen und Erklärungen müssen in der Liste der Ausgabenbelege zur Abrechnung der Beiträge enthalten sein:

a) Begünstigter,

b) Art der Leistung,

c) Zeitraum der durchgeführten Tätigkeit,

d) Nummer und Datum des Beleges und der Zahlungsquittung,

e) Betrag,

f) allfällige Anteile an Steuern, Vorsorge- oder Versicherungsbeiträgen,

g) allfälliges Datum der Einzahlung der Steuereinbehalte mittels Vordruck F24,

h) Angabe der Ausgabenbelege, welche auch schon anderen Landesämtern, örtlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen vorgelegt wurden, die Förderungen für die gleichen Ausgabenposten gewähren.

2. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des begünstigten Rechtssubjekts erklärt ausdrücklich, dass die Buchhaltungsunterlagen, aufgelistet unter Nr. ___, von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von deren Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad, von deren Ehepartner/Ehepartnerin oder der mit ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Person oder von vergüteten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ausgestellt wurden. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt zudem, dass diese Ausgaben von der Geschäftsführung bewusst und ausdrücklich genehmigt worden sind.

3. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Übereinstimmung der Buchhaltungsunterlagen mit der zugelassenen Ausgabe folgendermaßen kontrolliert wurde:

persönlich

mit der bezahlten Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

mit der ehrenamtlichen Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

mit der Hilfe eines Rechnungsprüferkollegiums.

4. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Buchhaltung der Organisation geführt wird

von Herrn/Frau …………………

von der Kanzlei …………………

5. Ich (Vor- und Zuname) ..…………………….., gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin von ……………………………………, erkläre auf eigene Verantwortung, die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage zu kennen und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Genannte Folgen gehen aus Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hervor, die nachstehend zitiert sind und deren Kenntnis ich durch meine Unterschrift bestätige.

Art. 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen.

2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden.

3. (aufgehoben)

4. Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten wirtschaftlichen Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.

4/bis. Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.

5. (aufgehoben)

Art. 5 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 17/1993

(in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.

Anlage B

Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung des öffentlichen Bibliothekssystems für die italienische Sprachgruppe

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Begünstigungen, in der Folge als Förderungen bezeichnet, zur Förderung des öffentlichen Bibliothekssystems für die italienische Sprachgruppe gemäß Landesgesetz vom 7. November 1983 Nr. 41, in geltender Fassung.

2. Diese Richtlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgesehenen Förderungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten oder reine Nebentätigkeiten gewährt werden.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 5 haben

a) öffentliche örtliche Körperschaften, die über eine eigene Bibliothek verfügen,

b) private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die seit mindestens einem Jahr in Südtirol eine Bibliothek führen und gemäß ihrer Satzung ausschließlich oder vorwiegend diese Tätigkeit ausüben. Die Körperschaften werden im ersten Tätigkeitsjahr nicht finanziert, da zuerst eine genaue Bewertung der effektiven Bedeutung der Bibliothek innerhalb des Landesbibliothekssystems vorzunehmen ist,

c) private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die seit mindestens einem Jahr in Südtirol eine kontinuierliche Tätigkeit im Bibliothekswesen ausüben und gemäß ihrer Satzung ausschließlich oder vorwiegend in den Bereichen Leseförderung, Ausbildung oder Betreuung von Bibliotheken gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, tätig sind. Die Körperschaften werden im ersten Tätigkeitsjahr nicht finanziert, da zuerst eine genaue Bewertung der effektiven Bedeutung der Bibliothek innerhalb des Landesbibliothekssystems vorzunehmen ist.

2. Die öffentlichen Körperschaften laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels haben Anspruch auf Investitionsbeiträge laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3 und auf Zuweisungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b). Die privaten Körperschaften laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) dieses Artikels haben Anspruch auf alle Arten von Beiträgen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a).

3. Die Initiativen und Dienstleistungen der Bibliotheken und der Körperschaften laut Absatz 1 Buchstabe c) müssen an die Allgemeinheit und nicht nur an die eigenen Mitglieder gerichtet sein; sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend in Hinsicht auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung sein.

4. Um die Förderungen zu erhalten, müssen Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich der Sitz oder findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder haben.

5. Der Gründungsakt und die Satzung der geförderten Subjekte müssen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.

Art. 3
Bibliothekssystem und qualitative Voraussetzungen der öffentlichen Bibliotheken

1. Die im Landesgebiet tätigen, zum Bibliothekssystem für die italienische Sprachgruppe gehörenden öffentlichen Bibliotheken sind ständige Einrichtungen im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, und zwar durch

a) Sammlung, Katalogisierung und Bereitstellung von Büchern/Medien,

b) Organisation von Initiativen zur Buch- und Leseförderung und zur Förderung der Informationsinstrumente und des Wissens im Allgemeinen.

2. Die einzelnen öffentlichen Bibliotheken müssen folgende Qualitätsanforderungen erfüllen:

a) einen geeigneten Sitz haben, der den geltenden Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse entspricht,

b) über angemessene Hinweisschilder und Zugänge verfügen, die der Nutzerschaft bei der Orientierung helfen,

c) Öffnungszeiten haben, die auf angemessene Weise veröffentlich werden, den Bedürfnissen der Nutzerschaft entgegenkommen und so gestaltet sind, dass der Zugang für alle Bevölkerungsgruppen sichergestellt wird,

d) über Leitlinien für den Bestandsaufbau und über eine Benutzungsordnung verfügen, die ihrem Auftrag entsprechen, mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden und öffentlich ausgestellt sind,

e) über einen elektronischen Katalog verfügen,

f) über eine Internetseite verfügen,

g) über ständig aktualisierte bibliographische Materialien und Medien verfügen, die mit den internationalen Standards der IFLA-Leitlinien (International Federation of Library Associations and Institutions) in Einklang stehen und auf der Grundlage von anerkannten bibliothekstechnischen Systemen geordnet werden,

h) Maßnahmen zur Förderung des Buches, der Lesetätigkeit und der Informationsinstrumente durchführen, die den institutionellen Zielen der Bibliothek entsprechen und ihrer Funktion als Anbieter grundlegender kultureller Dienstleistungen im jeweiligen Einzugsgebiet angemessen sind,

i) über angemessen qualifizierte Freiwillige oder Angestellte verfügen, die regelmäßig an Fortbildungskursen teilnehmen,

j) ihre Verwaltung und ihre Tätigkeit kontinuierlich überwachen und die entsprechenden Ergebnisse veröffentlichen,

k) mit anderen Institutionen zusammenarbeiten, um die Entwicklung des lokalen Bibliothekssystems zu fördern und Netzwerke zur Kultur- und Wissensförderung zu bilden,

l) keine Gewinnabsicht verfolgen.

3. Für die Förderung der Sonderformen von Fachbibliotheken gelten zudem folgende Qualitätsanforderungen:

a) Rolle und Bedeutung der Bibliothek innerhalb des Landesbibliothekssystems, und zwar sowohl was den Buch- und Medienbestand als auch was die Räumlichkeiten und die Qualität der Dienstleistungen betrifft,

b) der Bestand soll in der Regel nicht weniger als 3.000 Bücher und Medien betragen,

c) aus den Kriterien zur Erweiterung des Bibliotheksbestands muss der Spezialisierungsbereich klar hervorgehen,

d) Fachbibliotheken sollten möglichst die verschiedenen Sparten ihres Bereichs in mehrfacher Hinsicht abdecken, und zwar unter Berücksichtigung der verschiedenen kulturellen Orientierungen und ohne ideologische Propaganda zu betreiben,

e) Studienbibliotheken müssen wissenschaftliches Material mehrerer Fachbereiche zur Verfügung stellen,

f) für spezielle Themen- oder Fachbereiche kann auf dem Landesgebiet nur jeweils eine Fachbibliothek für die italienische Sprachgruppe gefördert werden,

g) es müssen Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden pro Woche sowie ein qualifizierter Beratungs- und Informationsdienst gewährleistet sein,

h) die Bibliotheken müssen regelmäßig genutzt werden und ein der Einrichtung angemessenes Entlehnungsvolumen erreichen (mindestens 400 Entlehnungen pro Jahr).

Art. 4
Organisation und Transparenz

1. Um in den Genuss der Förderungen zu kommen, müssen die privaten Körperschaften mit Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Offenheit und buchhalterischer Transparenz handeln und über eine den sozialen Zwecken und dem unterbreiteten Angebot angemessene Leitungsstruktur verfügen.

2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem die Professionalität der Jugendlichen aufwerten und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.

3. Alle die Tätigkeit betreffenden Daten und Dokumente müssen dem zuständigen Landesamt jederzeit zugänglich sein.

Art. 5
Förderungsarten

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Beiträge:

1) ordentliche Beiträge für die Tätigkeit, in der Folge als ordentliche Beiträge bezeichnet,

2) außerordentliche Beiträge,

3) Investitionsbeiträge,

4) ergänzende Beiträge,

b) Zuweisungen gemäß Artikel 29/bis Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, in der Folge als Zuweisungen bezeichnet.

Art. 6
Ordentliche Beiträge

1. Die ordentlichen Beiträge beziehen sich auf die Tätigkeitsplanung der antragstellenden Körperschaft für das Bezugskalenderjahr.

2. Die Gewährung ordentlicher Beiträge hat Vorrang gegenüber der Gewährung außerordentlicher und ergänzender Beiträge.

Art. 7
Außerordentliche Beiträge

1. Die außerordentlichen Beiträge beziehen sich auf spezifische Projekte, die ihrem Wesen nach nicht Bestandteil der ordentlichen Planung sind oder die bis zu dem für die Vorlage des Antrags auf ordentliche Beiträge festgesetzten Termin noch nicht vorhersehbar waren.

2. Die Gewährung außerordentlicher Beiträge hängt nicht nur von der Beurteilung des Projektes nach qualitativen Kriterien ab, sondern auch von der verbleibenden Verfügbarkeit auf den Kapiteln für öffentliche Ausgaben der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit.

Art. 8
Investitionsbeiträge

1. Investitionsbeiträge können für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für die Führung von Bibliotheken oder privaten Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) gebraucht werden, gewährt werden, aber auch, ausschließlich für private Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Liegenschaften in Südtirol, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind.

Art. 9
Ergänzende Beiträge

1. Ergänzende Beiträge können in all jenen Fällen gewährt werden, in denen aus gerechtfertigten Gründen die anderen im Antrag auf einen ordentlichen, außerordentlichen oder Investitionsbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder die Ausgaben höher sind als die im Antrag vorgesehenen.

2. Außerdem können ergänzende Beiträge gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen oder wegen erhöhter Verfügbarkeit im Landeshaushalt, als angebracht und möglich erachtet wird, den Fördersatz zu erhöhen oder die Ausgaben in einem höheren Ausmaß zuzulassen.

3. Ergänzende Beiträge können nur für Programme gewährt werden, die im Antrag auf einen ordentlichen oder außerordentlichen Beitrag oder auf einen Investitionsbeitrag bereits angegeben wurden.

Art. 10
Zuweisungen

1. Zuweisungen können an die öffentlichen örtlichen Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) gewährt werden.

2. Der gesamte Betrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.

Art. 11
Mehrjährige Beiträge

1. Um die Kontinuität von bewährter Planung zu gewährleisten, können die privaten Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) mehrjährige ordentliche Beiträge für höchstens drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre beantragen. Die Anforderungen sind folgende:

a) Die Körperschaft weist eine mehrjährige, kontinuierliche Planung auf,

b) die durchgeführte Tätigkeit beruht auf einer gründlich durchdachten Planung, die frühzeitig einzureichen ist,

c) diese Planung sieht den Einsatz beträchtlicher finanzieller Mittel vor,

d) die Körperschaft verfügt über einen Betriebssitz im Landesgebiet.

Art. 12
Umfang der Förderungen

1. Förderungen für die Tätigkeit und die Verwaltung von Bibliotheken laut Artikel 22 und für die Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen laut Artikel 25 können nicht mehr als 80% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben betragen.

2. Die Beiträge für die Investitionen laut Artikel 26 dürfen nicht höher sein als

a) 80% der zugelassenen Ausgaben im Falle von Bibliotheken privater Körperschaften,

b) 50% der zugelassenen Ausgaben im Falle von Bibliotheken öffentlicher Körperschaften,

c) 30% der zugelassenen Ausgaben im Falle von Zweig- und Leihstellen von Bibliotheken, die von öffentlichen Körperschaften geführt werden.

3. Bei Förderungen laut Absatz 1 und bei Beiträgen für Investitionen laut Absatz 2 Buchstabe a) kann – in außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen (Tätigkeiten, Projekte oder Investitionen von überörtlicher Bedeutung oder Initiativen an Orten, in denen die italienische Sprachgruppe besonderer Unterstützung bedarf) – der Fördersatz für private Körperschaften bis zu 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.

4. Bei Beiträgen für Investitionen laut Absatz 2 Buchstabe b) kann – in außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen (Projekte von überörtlicher Bedeutung, Initiativen in Gemeinden, die als strukturschwach eingestuft sind oder in denen die italienische Sprachgruppe besonderer Unterstützung bedarf) – der Fördersatz bis zu 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.

5. Für die Beiträge für Investitionen laut Absatz 2 Buchstabe c) sind Ausnahmen von bis zu 90% der zugelassenen Ausgaben möglich, wenn es sich um Zweig- und Leihstellen handelt, deren Einzugsgebiet mit jenem einer öffentlichen Bibliothek einer kleinen Gemeinde vergleichbar ist.

6. Die gewährte Förderung darf in keinem Fall den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag überschreiten.

7. Die Förderung kann nicht nur wirtschaftlich quantifiziert werden, sondern auch als Bereitstellung von Dienstleistungen wie zum Beispiel die kostenlose Überlassung von Räumlichkeiten und technischer Ausstattung des Kulturzentrums Trevi.

Art. 13
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Eigenmittel,

c) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

d) Beiträge privater Sponsoren,

e) Schenkungen und Spenden,

f) eventuelle Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten,

g) sonstige Einnahmen.

2. Im Finanzierungsplan, welcher dem Antrag beigelegt ist, müssen die Beträge der Eigenfinanzierung und die entsprechenden Bezugsquellen angegeben werden.

Art. 14
Antragstellung und Bearbeitung der Anträge

1. Alle Anträge auf Förderung, Vorschusszahlung oder Endauszahlung müssen nach dem Muster oder auf dem Formular, das vom zuständigen Landesamt bereitgestellt wird, abgefasst, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Körperschaft unterzeichnet und bis zu den in diesen Richtlinien festgelegten Terminen eingereicht werden.

2. Die Anträge können persönlich abgegeben oder mit der Post oder mit zertifizierter E-Mail (PEC) übermittelt werden.

3. Bei Einreichen der Anträge auf dem Postweg gilt das Datum des Versandstempels des Annahmepostamtes.

4. Das zuständige Landesamt kann die Verwendung von zertifizierter E-Mail (PEC) oder die Online-Antragstellung zwingend vorschreiben, in Übereinstimmung mit dem Kodex der digitalen Verwaltung.

5. Die Verwaltung kann den Antragsteller zu einem Gespräch einladen, falls es beim Programm Unklarheiten gibt.

Art. 15
Anträge auf ordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres einzureichen. Es handelt sich um einen Ausschlusstermin.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung der antragstellenden Körperschaft, Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und namentliche Auflistung der Inhaber der in der Satzung vorgesehenen Ämter,

b) Angabe der Zusammensetzung des Bibliotheksrates (falls vorgesehen),

c) Datenblatt der Bibliothek,

d) ausführlicher Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Verwaltung und Tätigkeit, unter besonderer Berücksichtigung folgender Daten (nur für Bibliotheken):

1) Anzahl der aktiven Nutzer und Nutzerinnen,

2) Anzahl der Entlehnungen und insbesondere jener von Büchern/Medien in italienischer Sprache,

3) Anzahl der Leseförderungsinitiativen und insbesondere jener in italienischer Sprache,

4) Anzahl der Bibliotheksbesucher,

5) Buch- und Medienbestand,

6) Anzahl der Neuzugänge,

7) Anzahl der Abgänge (von Büchern/Medien),

8) eventuelle sonstige Informationen, die für die Bewertung der Qualität der Dienste nützlich sind, wie z.B. Anzahl der Internetzugriffe, Nachschlagen in anderen Materialien in der Bibliothek, Führungen usw.,

9) Daten über die mit eigenen Fragebögen erhobene Nutzerzufriedenheit. Um den Grad der Nutzerzufriedenheit mit den einzelnen Tätigkeiten und dem Bibliotheksbetrieb im Allgemeinen feststellen zu können, müssen die Befragten die Möglichkeit haben, ihre Meinung, Beschwerden und Vorschläge einzubringen, und zwar auch im Hinblick auf den Ankauf von Büchern/Medien,

e) detailliertes Programm der geplanten Tätigkeit mit Informationen über: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der etwaigen Autoren/Autorinnen, Fachpersonen oder Referenten/Referentinnen sowie Veranstaltungszeitraum und -ort. Im Falle eines Antrages auf einen mehrjährigen Beitrag muss auch das Programm auf mehrere Jahre ausgelegt sein,

f) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres,

g) Kurzbericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über die finanzielle Stabilität der Körperschaft und das Nichtvorhandensein von noch offenen Altschulden, die die Körperschaft gefährden könnten; geht aus dem Bericht hervor, dass Schulden vorhanden sind, müssen die Antragstellenden auch einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen, den sie dem zuständigen Landesamt zukommen lassen,

h) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die geplante Verwendung allfälliger Verwaltungsüberschüsse,

i) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, in dem im Falle von mehrjährigen Beiträgen auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten Inhalte anzuführen sind.

3. Im Falle eines Erstantrages oder im Falle von Änderungen müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) Gründungsakt und Satzung der Körperschaft,

b) Leitlinien für den Bestandsaufbau (nur für Bibliotheken),

c) Benutzungsordnung der Bibliothek (nur für Bibliotheken).

Art. 16
Anträge auf außerordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf außerordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres einzureichen.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) detailliertes Programm der außerordentlichen Tätigkeit, für die die Förderung beantragt wird, mit Informationen über: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der etwaigen Autoren/Autorinnen, Fachpersonen oder Referenten/Referentinnen sowie Veranstaltungszeitraum und -ort,

b) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für die Tätigkeit,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 17
Anträge auf Investitionsbeiträge

1. Die Anträge auf Investitionsbeiträge müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht über die geplanten Investitionen,

b) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für die Investitionen, für welche um den Beitrag angesucht wird,

c) detailliertes Angebot, eingeholt bei den Zulieferern. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag bis zu 10.000,00 Euro veranschlagt sind, muss mindestens ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag über 10.000,00 Euro veranschlagt sind, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, außer in entsprechend begründeten Sonderfällen, in denen nur eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen beauftragt werden kann,

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

e) Zeitplan für die Investitionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

3. Den Anträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumen sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein Nutzungsplan für die Räume,

b) ein vorläufiges oder endgültiges Projekt, erstellt von einer freiberuflich tätigen Person, mit Angabe des Arbeitsbeginn- und des Arbeitsabschlussdatums,

c) eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten, mit einer Erklärung über die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren.

Art. 18
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge müssen vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht, mit dem die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung oder der Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Fördersatzes ausführlich begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag mit entsprechendem Finanzierungsplan,

c) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 19
Anträge auf Zuweisungen

1. Die Anträge auf Zuweisungen müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres eingereicht werden. Es handelt sich um einen Ausschlusstermin.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Angabe der Zusammensetzung des Bibliotheksrates (falls vorgesehen),

b) Datenblatt der Bibliothek,

c) ausführlicher Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Verwaltung und Tätigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Daten laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d),

d) detailliertes Programm der geplanten Tätigkeit mit Informationen über: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der etwaigen Autoren/Autorinnen, Fachpersonen oder Referenten/Referentinnen sowie Veranstaltungszeitraum und -ort,

e) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Jahr oder die Jahre, für das bzw. die eine Zuweisung beantragt wird, mit einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres,

f) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge.

Art. 20
Verwendung der Förderungen

1. Die Förderungen dürfen von den Begünstigten ausschließlich für jene Vorhaben verwendet werden, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Falls es die Begünstigten als notwendig erachten, die Förderung zu anderen Zwecken oder für andere Ausgaben als den im ursprünglichen Antrag angegebenen zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Landesamt einen eigenen begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung einreichen.

3. Bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen muss der eventuelle Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung, bei sonstigem Verfall, innerhalb des Kalenderjahres eingereicht werden, auf das sich die Förderung bezieht. Der Antrag muss in jedem Fall vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

4. Die Genehmigung der Änderung der Zweckbestimmung erfolgt mit demselben Verfahren wie die Förderungsgewährung.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig.

Art. 21
Zur Förderung zugelassene Ausgabetitel

1. Für folgende Ausgabetitel können Förderungen zugewiesen werden:

a) Tätigkeit,

b) Betriebsführung,

c) Personal laut den Artikeln 27 und 27/bis des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung,

d) Investitionen.

2. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und entscheidet, welche Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und welche entsprechenden Ausgaben zur Förderung zugelassen werden, und zwar auf der Grundlage der eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, der von den Antragstellenden verfolgten Ziele sowie der Erwartungen der Allgemeinheit. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die von den Antragstellenden früher erreichten Ergebnisse sowie die jeweilige Verfügbarkeit an Mitteln im Landeshaushalt.

3. Die Ausgabenprogramme für Tätigkeiten, Verwaltung und Investitionen müssen mit den satzungsmäßigen Zielen der Antragstellenden in Einklang stehen und darauf ausgerichtet sein, die lokale Nachfrage nach Kulturangebot zu decken.

4. Wird die Finanzierung für die Bibliothek sowohl von der Abteilung Italienische Kultur als auch von der Abteilung Deutsche Kultur gewährt, einigen sich die zuständigen Ämter in der Regel angesichts des jeweiligen Sprachgruppenanteils an der Bevölkerung im Einzugsgebiet der Bibliothek sowie, für die Ausgabetitel laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und d), auf der Grundlage ihrer jeweiligen Prioritäten. Für den Ausgabetitel laut Absatz 1 Buchstabe c) muss die Bibliothek in jedem Falle unter den Bediensteten angemessen qualifiziertes italienischsprachiges Personal haben.

Art. 22
Förderung der Tätigkeit und der Verwaltung der Bibliotheken

1. Zur Förderung zugelassen werden können alle notwendigen Kosten für den angemessenen Betrieb der Bibliothek, wie

a) Ankauf von Büchern und Medien,

b) Ausgaben für die Bearbeitung von Büchern und Medien, die nicht unter die zentralisierten Dienstleistungen der Bibliothek fallen,

c) Bibliotheksmaterial,

d) Internet-Abonnements und Zugang zu Spezialdatenbanken im Bereich der Bibliothekswissenschaft,

e) Ausgaben für die Organisation von Aktionen zur Förderung des Buches, der Lesetätigkeit und der Bibliothek: Vergütungen und Erstattungen von Verpflegungs-, Übernachtungs- und Fahrtkosten für Autoren/Autorinnen und Fachpersonen, Erstellung von Lehr- und Informationsmaterial, Werbeausgaben und Ähnliches. Die eben genannten Vergütungen und Erstattungen sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig,

f) Ausgaben für Personal im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 23 dieser Richtlinien, die nicht gemäß den Artikeln 27 und 27/bis des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gedeckt werden. Für diese Ausgaben gelten die Bestimmungen laut Artikel 24 Absätze 2 und 4,

g) Ausgaben zur Deckung der Betriebskosten der Sitze (Miete, Heizung, Strom, Telefon, Post- und Stempelgebühren, Versicherung, Reinigung, Büromaterial, kleinere Wartungsarbeiten und Kleingeräte, Steuern und Gebühren im Rahmen der geltenden Bestimmungen, Buchhaltungs- und Steuerberatungen sowie andere für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausgaben).

2. Im Falle von Sonderbibliotheken werden die Ausgaben laut Absatz 1 Buchstaben f) und g) in der Regel nicht zur Förderung zugelassen. Eventuelle Ausnahmen müssen entsprechend begründet werden.

3. Die Tätigkeitsprogramme müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.

Art. 23
Anforderungen an das Personal der Bibliotheken

1. Das Personal der Bibliotheken laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) muss die Voraussetzungen besitzen und die Aufgaben wahrnehmen, die für die entsprechenden Berufsbilder des Landes festgelegt sind.

2. Für die Förderung der Personalkosten gelten folgende Einstufungen:

a) Bibliotheksassistent/Bibliotheksassistentin, IV. Funktionsebene,

b) Diplombibliothekar/Diplombibliothekarin, VII. Funktionsebene,

c) Direktor/Direktorin, VIII. Funktionsebene.

2. Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren sicherzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren.

3. Bei von privaten Körperschaften geführten Bibliotheken erfolgt die Personalauswahl durch Gespräche, bei denen auch eine Vertretung des für Bibliotheken zuständigen Landesamtes anwesend ist.

Art. 24
Förderung der Personalkosten von Bibliotheken

1. Die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Titel „Personal” werden durch die Förderung laut den Artikeln 27 und 27/bis des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gedeckt.

2. Die Ausgaben für das Personal umfassen Gehälter, Abfindungszahlungen und Nebenkosten.

3. Gemäß Artikel 27/bis des Landesgesetzes Nr. 41/1983 kann außerdem dem Direktor/der Direktorin der Bibliothek ein Betrag von maximal 50% der Direktionszulage eines Amtsdirektors/einer Amtsdirektorin der Landesverwaltung ausgezahlt werden, was einem Koeffizienten von 0,8 im Sinne des geltenden Bereichsabkommens für die Führungskräfte der Autonomen Provinz Bozen entspricht, sofern er bzw. sie den Betrag effektiv in Form einer Zulage bezieht. Jegliche Abweichung in der Auszahlung oder in der Höhe der Zulage muss umgehend mitgeteilt werden.

4. Die Gehälter und die Vergütungen des vom Antragstellenden eingesetzten Personals dürfen nicht höher sein als die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen.

Art. 25
Förderung von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen

1. An Einrichtungen, Vereine, Ausschüsse und Genossenschaften laut Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 41/1993, in geltender Fassung, können Förderungen zur Deckung der Kosten für Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen zur Förderung der Lesetätigkeit, der Ausbildung und der Betreuung der Bibliotheken ausgezahlt werden.

2. In der Regel erfolgt die Durchführung der Vorhaben laut Absatz 1 in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Landesamt oder mit Fachpersonen, die in Absprache mit dem genannten Amt ermittelt wurden.

3. Für die Durchführung der Vorhaben werden die Ausgabenposten laut Artikel 22 zur Förderung zugelassen. Für die Ausgabenposten laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) desselben Artikels werden nur jene Kosten berücksichtigt, die zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten als unerlässlich angesehen werden.

Art. 26
Förderung von Investitionen

1. Es können Förderungen gewährt werden für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Liegenschaften in Südtirol, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, sowie für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen technischen Hilfs- oder Transportmitteln, die zur Erbringung der Dienstleistungen nützlich sind. Zu den zur Förderung zugelassenen Ausgaben gehören auch die jeweiligen Planungskosten.

2. Die Investitionsbeiträge für Bauvorhaben werden nach folgenden Prioritäten vergeben:

a) Fertigstellung von Arbeiten, die in verschiedenen, voneinander unabhängigen Abschnitten durchgeführt werden, oder dringende Arbeiten,

b) Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten,

c) neue Vorhaben in Gebieten, in denen ähnliche Einrichtungen fehlen, wenn offenkundiger Bedarf für die italienische Sprachgruppe besteht.

3. Die Maßnahmen zur Gewährung von Beiträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Bibliothekseinrichtungen müssen, zum Zwecke der Finanzplanung, eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten und die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren enthalten, wobei die vom Antragstellenden gelieferten Informationen als Grundlage dienen.

4. Vor der Einreichung eines Projekts ist in jedem Fall die Beratung des für Bibliotheken zuständigen Landesamtes oder von in Absprache mit diesem Amt ermittelten Fachpersonen in Anspruch zu nehmen.

5. Wer um einen Beitrag für Immobilien ansucht, muss gewährleisten, dass die geförderten Räumlichkeiten für eine bestimmte Zeit ausschließlich oder vorwiegend für Bibliothekszwecke genutzt werden. Dies geschieht unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Artikel 26 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

6. Was die von privaten Körperschaften geführten Bibliotheken angeht, ist je nach Art der Investition (Geräte, Möbel usw.) eine Verpflichtung zur Nutzung der finanzierten Güter in einem angemessenen Verhältnis zur gewährten Förderung vorzusehen.

7. Die Programme zu Ankäufen und Arbeiten müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.

Art. 27
Nicht zulässige Ausgaben

1. Zur Förderung nicht zulässig sind Ausgaben für

a) Passivzinsen auf Kredite oder Bankvorschüsse,

b) Verzugszinsen oder Strafen,

c) Auszeichnungen, Geschenke, Anerkennungen, Erfrischungen, Dekorationen jeder Art,

d) Repräsentation, auch für Mitglieder oder Angestellte des Antragstellenden,

e) Reisen, Ausflüge und andere Tätigkeiten mit Freizeitcharakter,

f) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,

g) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften oder an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren,

h) Aufwendungen für Tätigkeiten und Veranstaltungen in Zusammenhang mit Sachbereichen, die durch andere sektorspezifische Rechtsvorschriften des Landes abgedeckt sind,

i) jegliche andere nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgabe.

Art. 28
Vorschüsse

1. Öffentliche Körperschaften erhalten keine Vorschüsse.

2. Die durch einen Beitrag geförderte private Körperschaft kann die Auszahlung folgender Vorschüsse beantragen:

a) eines Vorschusses in der Höhe von maximal 80% des für das Bezugsjahr gewährten Betrages der jeweiligen Förderungsart; um diesen Vorschuss wird bereits im Förderungsantrag angesucht,

b) eines Vorschusses, dessen Betrag nicht 80% des Gesamtbetrages der ordentlichen Beiträge überschreiten darf, die im Jahr vor jenem, auf das sich der Vorschussantrag bezieht, gewährt wurden. Ein solcher Vorschuss wird in Erwartung der Gewährung des für das Bezugsjahr zustehenden Beitrages ausschließlich zur Deckung der Kosten für Miete, Verwaltung und Betrieb der Einrichtung sowie für Personalausgaben ausgezahlt. Der Vorschussantrag muss bis 10. November des Jahres vor dem Beitragsbezugsjahr eingereicht werden.

Art. 29
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags mit denselben Modalitäten, die für die Abrechnung der betreffenden Förderung vorgesehen sind, bis zu folgenden Terminen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und auf jeden Fall bis 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung des Vorschusses folgt.

2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn sie dies bis zu dem in Absatz 1 genannten späteren Termin beantragen.

3. Weitere Beträge können erst nach angemessener Abrechnung aller Vorschüsse ausgezahlt werden.

4. Wird der Vorschuss oder ein Teil davon von den Begünstigten nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet, muss der entsprechende Betrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen der Provinz zurückgezahlt werden.

Art. 30
Termine für die Abrechnung der Beiträge

1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten bis spätestens 30. September des auf die Gewährungsmaßnahme folgenden Jahres oder jenes Jahres abgerechnet werden, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.

2. Im Falle von Beiträgen, die sich auf mehrjährige Tätigkeiten oder Investitionen beziehen, muss der Begünstigte die Ausgaben jeweils bis spätestens 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes folgt, für welches die einzelnen Tätigkeiten im Zeitplan vorgesehen waren.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Abrechnungstermine durch Verschulden des Begünstigten ungenutzt (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann auf Antrag des Begünstigten eine Terminverschiebung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch dieser Termin ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

Art. 31
Abrechnung der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge

1. Für die Abrechnung der ordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) den Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben laut Anlage 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege (z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten) bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder Beleg gebührend quittiert und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden versehen sein muss,

3) die Begünstigten dürfen Ausgabenbelege auch nur in Höhe des gewährten Beitrages beibringen. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) Jahresabschlussrechnung oder ordentlicher Rechnungsbericht; im Einzelnen gilt Folgendes:

1) für Körperschaften, die Beiträge von mehr als 50.000,00 Euro erhalten: die Jahresabschlussrechnung des Vorjahres, erstellt gemäß den Vorgaben der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsberater,

2) für Körperschaften, die Beiträge von höchstens 50.000,00 Euro erhalten: der ordentliche Rechnungsbericht des Vorjahres.

Geht aus den Unterlagen hervor, dass Schulden vorhanden sind, muss der Antragstellende einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und diesen dem zuständigen Landesamt übermitteln.

Die unter diesem Buchstaben angeführten Unterlagen werden auch angefordert, um die Wirtschaftlichkeit und Transparenz des geförderten Rechtssubjekts sowie die soziale Auswirkung der ausgezahlten Förderung zu bemessen.

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über

1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch den Beitrag geförderten Programme. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe f) enthalten,

e) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss bzw. -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht, den Rechnungsbericht oder die Jahresabschlussrechnung für das Jahr, auf das sich der ordentliche Beitrag bezieht, genehmigt hat,

f) die Aufstellungen über die ehrenamtliche Tätigkeit laut Artikel 35 mit namentlicher Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

2. Für die Abrechnung der außerordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und f) einreichen.

Art. 32
Abrechnung der Investitionsbeiträge

1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) der Auszahlungsantrag,

b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,

c) die Ausgabenbelege (z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten) bis zur Höhe des gewährten Beitrages, wobei jeder Beleg gebührend quittiert und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden versehen sein muss,

d) ein Auszug aus dem Inventar des Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und des Verwahrers,

e) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über

1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.

2. Die öffentlichen Körperschaften legen, anstelle der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c), die Liste der Ausgabenbelege bis zur Höhe des gewährten Beitrages vor, und zwar gemäß Artikel 29/quater des Landesgesetzes Nr. 41/1983 und Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung. Die Liste muss alle Angaben laut Anlage 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formular abgefasst werden.

Art. 33
Auszahlung

1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die Ausgaben, die von den Begünstigten für die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme insgesamt bestritten wurden, zumindest dem Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.

2. Falls jedoch die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung vorgesehenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.

3. In der Regel führt die Kürzung der Förderung für zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass der Betrag der darauffolgenden Förderung nicht über dem zuletzt ausgezahlten liegen kann.

4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das zuständige Landesamt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind, und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt ist; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und ob die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 dürfen die verschiedenen Ausgabenposten bei der Abrechnung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig zum Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der geförderten Dienstleistungen oder Arbeiten geführt hat.

6. Ein Ausgleich zwischen den Ausgabenposten innerhalb der einzelnen die Tätigkeit, die Betriebsführung oder die Investitionen betreffenden Ausgabetitel ist in der Regel bis höchstens 25% ihres Betrags zulässig.

7. Das zuständige Landesamt kann im Zuge der Auszahlung auf jeden Fall alle oder einen Teil der Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, anfordern.

8. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des Begünstigten (im Falle von Papierbelegen) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.

Art. 34
Ausgabenbelege

1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege

a) müssen gesetzeskonform sein,

b) müssen auf den Namen des Förderungsbegünstigten ausgestellt sein,

c) müssen zum Nachweis der Zahlung quittiert sein; Zahlungen von 1.000,00 Euro oder darüber dürfen nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des Begünstigten aufscheinen; die Kontoauszüge sind auf eventuelle Anfrage dem zuständigen Landesamt auszuhändigen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen in dem auf den Namen des Förderungsbegünstigten lautenden Kontokorrent ersichtlich sein,

d) müssen auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,

e) müssen bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen Verpflichtungen betreffen, die in dem Jahr, auf das sich die Förderung bezieht, eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für Versorgungsnetzanschlüsse oder von Vorhaben, die auch Teile des Folgejahres betreffen oder im Dezember stattfinden, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden; aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,

f) können bei Bauinvestitionen und bei Projekten auch Verpflichtungen betreffen, die nach dem Jahr der Förderungsgewährung eingegangen werden, sofern sie unter die geplanten und zum Beitrag zugelassenen Vorhaben fallen.

Art. 35
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Begünstigten können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die gewährte Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Begünstigten für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter fiktiver Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben angerechnet.

3. Der Begünstigte kann die oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.

4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 36
Pflichten des Begünstigten

1. Abgesehen von den anderen Pflichten, die in diesen Richtlinien angegeben sind, ist der Begünstigte verpflichtet, unmittelbar jede Änderung der vorgeschriebenen Voraussetzungen oder der angegebenen Daten mitzuteilen, die nach dem Datum der Einreichung des Förderungs- oder des Auszahlungsantrages eintritt.

Art. 37
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder von einer Kommission, die aus dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Italienische Kultur und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Falls es als notwendig erachtet wird und auf jeden Fall immer dann, wenn die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Landesamt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch verwaltungsexterner, durchführen, wie in Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, vorgesehen. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Landesamt.

5. Die Kontrollen beziehen sich auf

a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,

b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,

c) die Einhaltung der Bedingungen laut Artikel 29/quater Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung (nur bei Mittelpunktbibliotheken),

d) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege, die von dem für die Auszahlung der Förderungen zuständigen Landesamt nicht überprüft wurden, und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

e) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Körperschaft vorgesehenen Register (nur bei privaten Körperschaften),

f) die korrekte Nutzung der Förderung, was durch Überprüfung der Kontoauszüge des Begünstigten erfolgt, die gegebenenfalls zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen teilweise abgedeckt werden können (nur bei privaten Körperschaften),

g) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchführung sowie die den sozialen Zielen entsprechende Leitungsstruktur,

h) die Korrektheit und Transparenz der Jahresabschlussrechnung bzw. des Rechnungsberichts (nur bei privaten Körperschaften),

i) eventuelle weitere Prüfbereiche.

Art. 38
Publizität und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern geförderten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien finanzierten Tätigkeiten und Vorhaben zur Förderung des Buches, der Lesetätigkeit und der Bibliothek gebührend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung der Autonomen Provinz in angemessenem Verhältnis zu jener anderer Förderer hervorzuheben.

2. Die verschiedenen Werbeträger der geförderten Tätigkeiten (Broschüren, Plakate, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur“. Außer diesem Hinweis müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Landesamtes, allfällige weitere graphische Elemente aufscheinen.

3. Die begünstigten Körperschaften übermitteln dem zuständigen Landesamt ihre Tätigkeitsprogramme und das Werbematerial rechtzeitig noch vor deren Verbreitung.

4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuweisung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.

5. Die Bibliothekseinrichtungen müssen angemessene, von der Straße aus gut sichtbare Hinweisschilder und, wenn die Räumlichkeiten mit Landesgeldern gefördert wurden, eine Tafel an einem für die Nutzerschaft gut sichtbaren Ort mit folgender Aufschrift anbringen: „Diese Einrichtung wurde durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur, gefördert.“

6. Wer im Rahmen seiner institutionellen Tätigkeit Förderungen für Erstellung und Druck kleinerer Publikationen, auch in Form audiovisueller Aufzeichnungen, beziehen will, muss außerdem folgende Vorschrift beachten: Das Copyright muss beim Begünstigten verbleiben oder kann, in speziellen und begründeten Fällen, mit einem Verlag geteilt werden, welcher an der Edition und eventuell an der Verteilung des Werkes mitwirkt.

7. Die Provinz kann auch online jede Information veröffentlichen, die für die Bürgerschaft in Hinblick auf die Förderung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien von Interesse ist, Programmberichte und Sozialbilanz inbegriffen.

Art. 39
Schirmherrschaft

1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Initiativen jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Organisators formal gewährt.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bringt nicht notwendigerweise finanzielle Vorteile oder Förderungen für die entsprechenden Veranstaltungen mit sich.

Art. 40
Verweisung

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landesgesetze Nr. 41/1983 und Nr. 17/1993, in jeweils geltender Fassung, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. März 1996, Nr. 13.

Art. 41
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die das Jahr 2018 und die folgenden Jahre betreffen.

Anlage 1

(Art. 31 Absatz 1 Buchstabe b), Art. 31 Absatz 2 und Art. 32 Absatz 2)

1. Folgende Informationen und Erklärungen müssen in der Liste der Ausgabenbelege zur Abrechnung der Beiträge enthalten sein:

a) Begünstigter,

b) Art der Leistung;

c) Zeitraum der durchgeführten Tätigkeit,

d) Nummer und Datum des Beleges und der Zahlungsquittung,

e) Betrag,

f) allfällige Anteile an Steuern, Vorsorge- oder Versicherungsbeiträgen,

g) allfälliges Datum der Einzahlung der Steuereinbehalte mittels Vordruck F24,

h) Angabe der Ausgabenbelege, welche auch schon anderen Landesämtern, örtlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen vorgelegt wurden, die Förderungen für die gleichen Ausgabenposten gewähren.

2. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des begünstigten Rechtssubjekts erklärt ausdrücklich, dass die Buchhaltungsunterlagen, aufgelistet unter Nr. ___, von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von deren Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad, von deren Ehepartner/Ehepartnerin oder der mit ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Person oder von vergüteten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ausgestellt wurden. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt zudem, dass diese Ausgaben von der Geschäftsführung bewusst und ausdrücklich genehmigt worden sind.

3. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Übereinstimmung der Buchhaltungsunterlagen mit der zugelassenen Ausgabe folgendermaßen kontrolliert wurde:

□ persönlich

□ mit der bezahlten Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

□ mit der ehrenamtlichen Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

□ mit der Hilfe eines Rechnungsprüferkollegiums.

4. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Buchhaltung der Körperschaft geführt wird

□ von Herrn/Frau ..........................

□ von der Kanzlei ..........................

5. Ich (Vor- und Zuname) ..…………………….., gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin von ………………………………., erkläre auf eigene Verantwortung, die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage zu kennen und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Genannte Folgen gehen aus Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hervor, die nachstehend zitiert sind und deren Kenntnis ich durch meine Unterschrift bestätige.

Art. 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen.

2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden.

3. (aufgehoben)

4. Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten wirtschaftlichen Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.

4/bis. Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.

5. (aufgehoben)

Art. 5 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 17/1993

(in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.

 

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ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1118
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1122
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1123
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1181
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1184
ActionAction Beschluss vom 14. November 2017, Nr. 1229
ActionAction Beschluss vom 14. November 2017, Nr. 1231
ActionAction Beschluss vom 21. November 2017, Nr. 1279
ActionAction Beschluss vom 28. November 2017, Nr. 1313
ActionAction Beschluss vom 28. November 2017, Nr. 1315
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1343
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1344
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1345
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1382
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1387
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1393
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1412
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ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1429
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1434
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