1. Das Personal, für das gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, eine Förderung zulässig ist, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) den durchzuführenden Aufgaben entsprechender Ausbildungstitel, wie in Absatz 2 näher angeführt,
b) Bereitschaft zur ständigen Fortbildung durch regelmäßige Teilnahme an Tagungen, Fortbildungskursen und ähnlichen Veranstaltungen der Autonomen Provinz oder fachlich qualifizierter Institutionen,
c) Garantie der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses.
2. Das in Absatz 1 genannte Personal muss folgende seiner beruflichen Einstufung entsprechende Voraussetzungen haben und die entsprechenden Aufgaben erfüllen:
a) Verwaltungsangestellter/Verwaltungsangestellte, V. Funktionsebene:
1) Voraussetzungen: Mittelschulabschluss und zwei Jahre Oberschule, Grundkenntnisse der Zweitsprache und der lokalen Kultur, Computergrundkenntnisse,
2) Aufgaben: Sekretariatsaufgaben, Front-Office, Verwaltung und Buchhaltung, Mitarbeit bei der Organisation der Weiterbildungsinitiativen,
b) pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin, VIII. Funktionsebene:
1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums mit zwei Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur oder Matura mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur, gute Kenntnis der Zweitsprache und der lokalen Kultur, gute Computerkenntnisse,
2) Aufgaben: Ermittlung des lokalen Bildungsbedarfs, speziell im Einzugsgebiet der Bildungseinrichtung, Ausarbeitung von Projekten gegebenenfalls gemeinsam mit dem Direktor/der Direktorin der Einrichtung, Prüfung der Resultate der Bildungsinitiativen und der Zufriedenheit der Teilnehmenden, Förderung und Bekanntmachung der Einrichtung und ihrer Tätigkeit, bei Fehlen eines Direktors/einer Direktorin Zusammenarbeit mit dem Präsidenten/der Präsidentin bei der Organisation und Koordinierung des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie bei der Festsetzung der Ziele der Einrichtung,
c) Direktor/ Direktorin, VIII. Funktionsebene:
1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums mit vier Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums mit sechs Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur oder Matura mit mindestens acht Jahren Berufserfahrung im Bereich Bildung und Kultur, gute Kenntnis der Zweitsprache und der lokalen Kultur, gute Computerkenntnisse,
2) Aufgaben: Leitung und Organisation, Koordinierung des Verwaltungs- und Lehrpersonals, Leitung der Einrichtung gemäß den Qualitätsstandards und Bekanntmachung der Einrichtung, Erarbeitung von Projekten gemeinsam mit dem pädagogischen Mitarbeiter/der pädagogischen Mitarbeiterin, Zusammenarbeit mit dem Präsidenten/der Präsidentin bei der Festlegung der Ziele der Einrichtung und bei Repräsentationstätigkeiten für die Einrichtung.
3. Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Diese Grundsätze sind auch bei der Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren einzuhalten.
4. Die Personalauswahl erfolgt durch Gespräche, bei denen auch eine Vertretung des für Weiterbildung zuständigen Landesamtes anwesend ist.