1. Investitionsförderungen können genehmigt werden für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Räumlichkeiten, ebenso für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für die Ausübung der Weiterbildungstätigkeit nützlich sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die ausschließlich oder vorwiegend in diesem Bereich tätig sind.
2. Die Kosten für Ankauf oder Bau von Immobilien werden nur dann zugelassen, wenn es sich um Weiterbildungseinrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) handelt.
3. Die Investitionsbeiträge für Bauvorhaben werden nach folgenden Prioritäten vergeben:
a) Fertigstellung von Arbeiten, die in verschiedenen, voneinander unabhängigen Abschnitten durchgeführt werden, oder dringende Arbeiten,
b) Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten,
c) neue Vorhaben in Gebieten, in denen ähnliche Einrichtungen fehlen, wenn offenkundiger Bedarf für die italienische Sprachgruppe besteht.
4. Die Maßnahmen zur Gewährung von Beiträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumlichkeiten müssen, zum Zwecke der Finanzplanung, eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten und die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren enthalten, wobei die vom Antragstellenden gelieferten Informationen als Grundlage dienen.
5. Wer um einen Beitrag für Immobilien ansucht, muss gewährleisten, dass die geförderten Räumlichkeiten für eine bestimmte Zeit ausschließlich oder vorwiegend für Weiterbildungstätigkeit genutzt werden. Dies geschieht unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
6. Was kleinere Investitionen (Geräte, Möbel usw.) angeht, ist eine Verpflichtung zur Nutzung der finanzierten Güter in einem angemessenen Verhältnis zur gewährten Förderung vorzusehen.
7. Die Programme zu Ankäufen und Arbeiten müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.