1. Projekte der Bildungsausschüsse sind Vorhaben, die die italienische Kultur auf dem Landesgebiet fördern, um neue Synergien zwischen den Akteuren der Kultur und der Weiterbildung zu schaffen. Sie haben klare Ziele, sind zeitlich begrenzt mit Anfangs- und Endzeitpunkt; die Projekte können eine mehrjährige Laufzeit haben und daher in Aktivitäten unterteilt werden, die jährlich gegliedert werden. Sie erfordern meist einen hohen personellen und finanziellen Aufwand, ergänzen und vervollständigen die mit der Basisförderung unterstützten institutionellen Tätigkeiten. Die Trägerschaft muss eindeutig dem Bildungsausschuss zuordenbar sein.
2. Die Projekte der Bildungsausschüsse werden von der Landesverwaltung ausschließlich nach folgenden Kriterien bewertet:
a) Zugangsvoraussetzungen:
1) das Projekt befasst sich mit lokalspezifischen Maßnahmen,
2) das Projekt ist innovativ,
3) es handelt sich um komplexe Weiterbildungsmaßnahmen und kulturelle Maßnahmen, unter anderem in Bezug auf Ressourcen und Zeit,
4) das Projekt umfasst insbesondere die Unterstützung und den Aufbau eines Netzwerks zwischen Akteuren im Bereich Weiterbildung und Kultur,
b) Bewertungskriterien:
1) Qualität der Ausführung,
2) Genauigkeit der Analyse des Bildungsbedarfs der Bevölkerung,
3) ausführliche Darlegung der erwarteten Ergebnisse,
4) Relevanz und erwartete Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen,
5) Nachhaltigkeit und Ressourcennutzung.
3. Um zum Beitrag zugelassen zu werden, müssen die Projekte alle Voraussetzungen laut Absatz 2 Buchstabe a) erfüllen.
4. Für die Planung, Ausarbeitung und Entwicklung der Projekte können den Bildungsausschüssen Beiträge für die Förderung der Bildungstätigkeit und der Betriebsführung gemäß Artikel 24 gewährt werden.
5. Der gewährte Beitrag beträgt maximal 80% der zugelassenen Ausgaben. Ein Teil der Kosten für die Durchführung von Projekten kann mit der Basisförderung laut Artikel 38 abgedeckt werden; dabei darf die Finanzierung der Projekte nicht mehr als 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.
6. Für alles, was in diesem Artikel nicht vorgesehen ist, gilt die auf die außerordentlichen Beiträge anwendbare Regelung, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 14 Absatz 1.