1. Zuweisungen können den Weiterbildungseinrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gewährt werden.
2. Voraussetzung für die Zuweisungen ist, dass die Einrichtungen über ein Rechnungsprüfungskollegium verfügen, von dem mindestens ein Mitglied im Rechnungsprüferverzeichnis eingeschrieben ist, und dass sie unter Berufung auf frühere Erfahrungen Folgendes garantieren können:
a) Korrektheit, organisatorische und planerische Stabilität (mehrjährige Planung),
b) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen laut Artikel 3,
c) das Fehlen wiederholter wesentlicher Betriebsverluste.
3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, wie in Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 9/2015 vorgesehen.
4. Die Zuweisungen werden nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung gewährt, der ein Tätigkeitsbericht sowie die zusätzlichen Unterlagen laut Artikel 21 beizulegen sind. Die Jahresabschlussrechnung muss nach den Richtlinien der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsberater erstellt sein.
5. Der gesamte Betrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.
6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur der antragstellenden Einrichtung eintreten und wiederholt wesentliche Betriebsverluste in deren Haushalt aufscheinen.
7. Die Begünstigten einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.