(1) Artikel 4/bis Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges und überparteiliches Organ, dessen Vorschläge weder verpflichtend noch bindend sind.“
(2) Die Überschrift von Artikel 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Gewährleistung der Qualität der wohnortnahen Gesundheitsversorgung durch vertragsgebundene Ärzte“.
(3) Nach Artikel 4/sexies Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:
„7. Der Sanitätsbetrieb kann bei Notwendigkeit und Dringlichkeit und nachdem alle vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Verfahren, welche die Höchstanzahl an Arztwahlen und ihre Einschränkungen regeln, durchgeführt wurden, außerordentliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Höchstzahl an Arztwahlen für den einzelnen Arzt, die zeitlich begrenzte Aufhebung der Selbstbeschränkungen sowie jede andere von den jeweiligen Kollektivverträgen vorgesehene Maßnahme ergreifen, um die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung einzelner Einzugsgebiete zu sichern.
8. Der Sanitätsbetrieb gewährt den Ärzten, denen aufgrund eines Mangels an Allgemeinmedizinern Patientenwahlen über die vorgesehene Höchstzahl hinaus zugewiesen werden, um die medizinische Versorgung im Einzugsgebiet zu sichern bis ein neuer Arzt seinen Dienst antritt, eine einmalige Vergütung, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird.
9. In Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol und des Mangels an Kinderärzten in den Krankenhauseinrichtungen, wird den Kinderärzten freier Wahl für die Obliegenheit, zusätzliche Betreuungspflichten zu übernehmen, eine einmalige Vergütung gewährt, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird.“
(4) Nach Artikel 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 4/septies (Förderung der wohnortnahen Betreuung)
1. Um die Niederlassung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen zu fördern, stellen Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten unentgeltlich Räumlichkeiten zur Nutzung als Hauptpraxis zur Verfügung.
2. Das Land Südtirol fördert, insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen, die Ärzte für Allgemeinmedizin und die Kinderärzte freier Wahl durch Gewährung einer Pauschale für die Räumlichkeiten, die als Hauptpraxis genutzt werden und die sie angemietet oder in ihrem Eigentum haben. Die Landesregierung legt das Ausmaß der Pauschale, die ab dem 1. Jänner 2017 vom Sanitätsbetrieb für die Hauptpraxis entrichtet wird sowie die diesbezüglichen Bestimmungen zur Umsetzung fest.
3. Der von Absatz 2 vorgesehene Beitrag wird nur für den Fall gewährt, dass keine Räumlichkeiten, die für die Benutzung als Hauptpraxis geeignet sind, von der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
4. Zur Förderung der Dienstleistung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl in den entlegenen Ortschaften können die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen diese, unter Einhaltung der zwischen Gemeinde und Arzt vereinbarten Mindest-Stundenanzahl, der Bevölkerung ihren Dienst wohnortnah anbieten können.
5. Der Sanitätsbetrieb kann den vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl, die im Rahmen einer vernetzten Gruppenmedizin arbeiten und die ihre Patienten im Rahmen von diagnostisch- therapeutischen Betreuungspfaden versorgen, medizinische Geräte und nichtärztliches Gesundheitspersonal zur Verfügung stellen. In Alternative dazu kann der Sanitätsbetrieb einen Teil des Kaufpreises oder der Kosten für das Leasing der Geräte bzw. einen Teil der Kosten für die Anstellung von nichtärztlichem Gesundheitspersonal, welches zum 1. Jänner 2017 bereits beim betreffenden Arzt angestellt ist, übernehmen. Die Qualität der wohnortnahen Betreuung wird vor allem durch Anreize für die vernetzte Gruppenmedizin, die Gruppenmedizinen sowie für die Anstellung des Sekretariatspersonals der Praxis gefördert. Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung für diese Förderungen, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt werden.
6. Das Land Südtirol fördert die Niederlassung von erstmals mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin mit einer Unterstützung für den Beginn der Tätigkeit, die von der Landesregierung festgelegt wird. Die Landesregierung erlässt Bestimmungen zur Umsetzung dieser Förderungsart, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt wird.“
(5) Nach Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 40/ter (Tiergestützte Interventionen (AAI))
1. Das Land Südtirol fördert die Verbreitung der tiergestützten Interventionen (AAI) unter Einhaltung der geltenden einschlägigen gesamtstaatlichen und europäischen Bestimmungen.
2. Die operativen Standards für die korrekte und einheitliche Umsetzung der tiergestützten Interventionen auf Landesebene, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Berufsbilder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einsetzung technischer Gremien zur Unterstützung der entsprechenden Tätigkeiten werden von der Landesregierung festgelegt.
3. Der für Gesundheit zuständige Landesrat stellt die Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen aus, die von den Bestimmungen im Bereich der tiergestützten Interventionen vorgesehen sind.
4. Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes üben im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Funktionen der Überwachung über die Einhaltung der in diesem Artikel erlassenen Bestimmungen aus.“
(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 46 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „affine“ durch das Wort „equipollente“ ersetzt.
(7) In Artikel 48 Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Durchführungsverordnung" die Wörter „im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs" eingefügt.