(1) Die Überschrift von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Zahlung der Entschädigungen“.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Hinterlegung“, „beim Schatzmeister“ und „diese Hinterlegung“ jeweils durch die Wörter „die Einzahlung“, „auf das Schatzamtskonto“ und „diese Einzahlung“ ersetzt.
(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „depositare presso il tesoriere“ durch die Wörter „versare sul conto di tesoreria“ ersetzt.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 dritter und fünfter Satz des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „hinterlegten“ durch das Wort „eingezahlten“ ersetzt.
(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 dritter und fünfter Satz des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „depositate“ und „depositare“ jeweils durch die Wörter „versate“ und „versare“ ersetzt.
(6) In Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, wird das Wort „hinterlegt“ durch das Wort „eingezahlt“ ersetzt.
(7) Die Überschrift von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Gutachten und Auszahlung der Entschädigung“.
(8) In Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „Hinterlegung“ durch das Wort „Auszahlung“ ersetzt.
(9) In Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „Hinterlegung“ durch das Wort „Auszahlung“ ersetzt.
(10) Nach Artikel 31 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die bei Inkrafttreten dieses Absatzes auf dem Schatzamtskonto „Enteignungsfonds“ verbleibenden Verfügbarkeiten werden auf ein eigenes Kapitel der „Einnahmen für Dritte“ des Landeshaushaltes 2017 überwiesen.“