(1) Um eine effiziente Umsetzung der Programme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu gewährleisten, ist die Landesregierung ermächtigt, auf eigenen Ausgabenkapiteln des Landeshaushaltes die entsprechende Landesquote, auch in Abweichung von den in den genehmigten Finanzierungsplänen vorgesehenen Jahresquoten, zur Verfügung zu stellen.