(1) Nach Artikel 7/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die neu zugelassenen und in die Zuständigkeit des Landes fallenden Fahrzeuge mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor und mit nicht über 30 g/km liegenden Kohlendioxid-Emissionen sind für die ersten fünf Jahre nach der Zulassung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.“