(1) In Artikel 12 Absatz 7 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „oder aus externen eigens dazu beauftragten Experten“ gestrichen.
(2) Nach Artikel 12 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„10. An den Schulen werden die Einhebungsberechtigten von der Schulführungskraft ernannt. In der Durchführungsverordnung laut Absatz 6/ter werden Bestimmungen zur Einhebung, zur urteilsgebundenen Jahresabrechnung, zur Einzahlung und zur verwaltungsmäßigen Abrechnung der Einnahmen, die von den Einhebungsberechtigten eingehoben werden, festgelegt.“