(1) In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, werden die Wörter „Sanierungen gemäß Artikel 40“ durch die Wörter „Sanierungen laut Artikel 40 sowie Sanierung und Rekultivierung von Abfalldeponien,“ ersetzt.