(1) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Leistungen und Zugangsvoraussetzungen“.
(2) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“e) „Schulbücher und Bücherscheck,“.
(3) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit Beeinträchtigung“ durch die Wörter „mit Behinderungen“ ersetzt.
(4) Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Leistungen laut Absatz 3 Buchstaben a) und b) werden Schülern gewährt, deren Familiengemeinschaft sich in einer wirtschaftlichen Lage befindet, welche die Obergrenze nicht übersteigt, die mit Durchführungsverordnung festgelegt wird.
5. Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage erfolgt auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung.
6. Die Zugangsvoraussetzungen zu den wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 4 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird.“
(5) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „eine wirtschaftliche Bedürftigkeit laut Artikel 2 Absatz 5“ durch die Wörter „eine wirtschaftliche Lage laut Artikel 2 Absatz 4“ ersetzt.
(6) Im Vorspann von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.
(7) Die Überschrift von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Menschen mit Beeinträchtigungen laut Gesetz Nr. 118/1971“.
(8) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, werden die Wörter „ai mutilati“ durch die Wörter „alle persone mutilate“ ersetzt.
(9) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, werden die Wörter „auf die körperlich und geistig Behinderten sowie auf die Sinnesgeschädigten“ durch die Wörter „auf die Menschen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung sowie auf die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen“ und die Wörter „dieser Personen“ durch die Wörter „dieser Menschen” ersetzt.
(10) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden am Satzanfang die Wörter „La Provincia“ durch die Wörter „In Alto Adige la Provincia“ ersetzt.
(11) Im deutschen Wortlaut von Artikel 16/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesverwaltung“ durch die Wörter „das Land“ und die Wörter „von der Landesverwaltung“ durch die Wörter „vom Land“ ersetzt.
(12) Die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, so wie durch Absatz 4 dieses Artikels ersetzt, finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 2 Absatz 6 desselben Gesetzes, so wie durch Absatz 4 dieses Artikels ersetzt, Anwendung.