(1) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„a) auch um die Betreuung zu Hause durch die Eltern zu fördern, Auszahlung einer finanziellen Leistung für Familien mit Kleinkindern im Alter von null bis drei Jahren, als Beitrag zur Unterstützung der Betreuung und zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder; Auszahlung einer finanziellen Leistung für Familien mit minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten Personen, als Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder; die Zugangsvoraussetzungen und die Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung der Leistungen werden von der Landesregierung festgelegt,“.
(2) Die finanzielle Leistung laut Absatz 1 für Familien mit minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten Personen als Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten derselben wird ab 1. Jänner 2018 ausbezahlt.
(3) Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „In besonderen, begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen; diesen Dienst können weiters auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, bzw. auch vorher wenn sie den Kindergarten besuchen, zu Vollkosten bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen.“
(4) Artikel 14 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Zugang zum Dienst mit Tarifermäßigung haben ebenfalls Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres aber vor Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen; in besonders begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen.“
(5) Artikel 15 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Zugang zum Dienst mit Tarifermäßigung haben ebenfalls Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres aber vor Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen; in besonders begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen.“
(6) Artikel 15 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Die maximale Aufnahmekapazität der Kindertagesstätten wird mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 17 Absatz 1 festgelegt.“