(1) Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Weiterbildung orientiert sich an den Grundsätzen und Richtlinien zum Thema „Lebenslanges Lernen“ der UNESCO, der OECD und der Europäischen Union.“
(2) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Unter Weiterbildung sind, im Sinne des lebensbegleitenden Lernens, alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens zu verstehen.“
(3) Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Die Bedingungen zur Reduzierung der Anzahl der Weiterbildungsstunden und Teilnahmetage, die für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung erforderlich sind, werden mit Richtlinien festgelegt, die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu erlassen sind. Für die genannte Reduzierung müssen außerdem bestimmte Qualitätsstandards gewährleistet werden und die Voraussetzungen laut Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) gegeben sein. Mit den obengenannten Richtlinien werden auch die Parameter für die Berechnung der Weiterbildungsstunden festgelegt.“
(4) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:
„2. Die Finanzierungen werden in den von Artikel 2 Absätze 2, 3, 4, 8 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen gewährt.
3. Es können auch einzelnen Personen für die eigene Weiterbildung Beiträge oder Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, gewährt werden.”
(5) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Dem Personal laut Absatz 1 wird ein Betrag zuerkannt, der der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation entspricht.“
(6) Nach Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Die Parameter für die Berechnung der Weiterbildungsstunden werden von der Landesregierung festgelegt.“
(7) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Zur Förderung und Unterstützung der Bildungsausschüsse kann das Land eigene Maßnahmen ergreifen und finanzieren.“
(8) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesämter für Weiterbildung können, auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten ihrer Einrichtungen, zur Entwicklung des Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen.“
(9) Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 15/bis (Vorschüsse)
1. Auf die Finanzierungen für Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.
2. Um die Kontinuität der Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die gemäß den Artikeln 9 und 10 in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden.“
(10) Artikel 18/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der öffentlichen Bibliotheken. Dabei orientieren sie sich an Leitlinien internationaler Standards und unterstützen die Bibliotheken in deren Anwendung. Dazu können sie auch Lokalaugenscheine und Kontrollen, auch im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vornehmen.“
(11) Am Ende von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Ist der Träger der Bibliothek eine Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern, ist die Einrichtung des Bibliotheksrates fakultativ.“
(12) Artikel 23 Absatz 13 Buchstaben b), f) und g) des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) dem Träger den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung der Bibliothek zur Genehmigung vorzulegen,
f) dem Träger die Öffnungszeiten vorzuschlagen,
g) die Richtlinien für die Auswahl von Büchern und anderen Medien festzulegen,“.
(13) Artikel 27 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Personalkosten für den Bibliotheksdirektor und einen Bibliotheksassistenten. Die Öffnungszeiten dieser Bibliotheken müssen sich an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientieren.
4. Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden gewährt die Landesregierung zusätzlich zu den Mitteln laut Absatz 3 jene zur Deckung der Personalkosten für einen Bibliothekar.“
(14) Artikel 29/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die zuständigen Landesämter für Bibliotheken können auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten der bibliothekarischen Einrichtungen zur Entwicklung ihres Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen.“
(15) Artikel 29/ter des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 29/ter (Vorschüsse)
1. Auf die Finanzierungen für Tätigkeiten im Bibliothekswesen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.
2. Um die Kontinuität der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken und der Einrichtungen laut Artikel 28 zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden.“