(1) Artikel 13 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„5. Das Konzessionsdekret definiert die Konzessionswassermengen sowie die Art und Anzahl der Wasserfassungen. Die Modalitäten zur Wassermengenmessung und die Höhe der Wassergebühren werden von der Landesregierung festgelegt und alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT-Indikatoren mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt angepasst. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:
6. Ab 1. Jänner 2018 werden die Wassergebühren auf der Grundlage der laut Konzessionsdekret genehmigten Wassermenge sowie der darin festgehaltenen Art und Anzahl der Wasserfassungen festgesetzt. Zudem werden die abgefüllten Wassermengen laut Mitteilung des Konzessionärs in die Berechnung miteinbezogen. Ab 1. Jänner 2019 werden auch die im Vorjahr gemessenen und tatsächlich abgeleiteten Wassermengen miteinbezogen.“
(2) Der zweite Satz von Artikel 13/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Ziele der Ausschreibung sind eine Steigerung der Abfüllmenge, eine bessere und weiträumigere Vermarktung sowie eine effizientere und umweltschonendere Nutzung der Ressource Mineralwasser und die Bereitstellung von Ausgleichszahlungen.“