(1) Um zusätzlich zu den Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems ergänzende Gesundheitsleistungen zu gewährleisten, kann das Land Südtirol für die öffentlich Bediensteten ergänzende Gesundheitsfonds einrichten oder solchen beitreten.
(2) Der Beitritt der einzelnen Verwaltungen zu den ergänzenden Gesundheitsfonds, die zu erbringenden Leistungen und die individuellen Beitragsquoten für Bedienstete zu Lasten der Arbeitgeber werden durch Kollektivvertragsverhandlungen mit den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen festgelegt.