(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„k) Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, passiver Schutz mittels Versicherung und damit verbundene Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte, auch durch Konsortien für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Unwetterschäden,“.