(1) Artikel 11 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10. Die Bewertungsrangordnung des vom jeweiligen Schulamt ausgeschriebenenen Wettbewerbes nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an den Grund- und Sekundarschulen in der Provinz Bozen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgebraucht ist, bleibt so lange gültig bis sie aufgebraucht ist. Die Personen, die in dieser Bewertungsrangordnung aufscheinen, haben gegenüber jenen Personen, die in künftigen Wettbewerben als Gewinner hervorgehen, Vorrang bei der Aufnahme als Schulführungskraft.“