(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„h) die Aufnahme von befristetem Personal und, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, die entsprechenden Einschränkungen, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 können, jedenfalls höchstens bis zum 31. Dezember 2018, die Aufträge des befristeten Personals im Ausnahmefall über die Vetragsdauer von 36 Monaten verlängert werden, falls dies für die Aufrechterhaltung der institutionellen Dienste, erforderlich ist,“
(2) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 11/bis (Unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals)
1. Das pädagogische Personal der Kindergärten, welches die Eignung durch die Teilnahme an einem Wettbewerbsverfahren erworben hat, dessen Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden, kann unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters und des Stellenkontingents im entsprechenden Berufsbild unbefristet in den Landesdienst aufgenommen werden. Die Landesregierung kann vereinfachte Modalitäten festlegen für das Personal mit vierjährigem Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, oder mit Abschluss des fünfjährigen Masterstudienganges in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, welche im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und als Lehrbefähigung für den Kindergarten gelten.
2. Für das Personal im Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ mit vierjährigem Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches für das Kindergartenjahr 2017/2018 in der entsprechenden Rangordnung eingetragen ist, finden in Analogie zum Lehrpersonal der Grundschulen staatlicher Art und mit auslaufendem Charakter die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgesehenen Modalitäten für die direkte Aufnahme mit Eignung über die Rangordnung Anwendung.“
(3) Nach Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 11/ter (Bestimmungen für das ladinischsprachige Personal im Bildungsbereich)
1. Für die Eintragung in die Rangordnungen bezüglich folgender Berufsbilder der Kindergärten, berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes in den ladinischen Ortschaften ist neben den spezifischen Voraussetzungen auch das Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, und der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vorgesehen:
- Kindergarten- und Schulführungskräfte,
- Inspektorinnen und Inspektoren,
- pädagogische Fachkräfte,
- Lehr- und gleichgestelltes Personal,
- Erziehungspersonal,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration.
2. Absatz 1 kommt für die Eintragung in die Rangordnungen, welche ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, zur Anwendung. Absatz 1 wird auch angewendet, wenn das genannte Landespersonal an den Schulen staatlicher Art Dienst leistet. Die Personen, die in der Rangordnung aufgrund vorhergehender Maßnahmen eingetragen sind, bleiben in den nachfolgenden Rangordnungen bis zum Verfall des entsprechenden Gesuches eingetragen.
3. Für die Zuweisung der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache laut den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen muss das Personal laut Absatz 1 im Besitz folgender Nachweise sein:
- Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, und
- Bestehen der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, oder Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.
4. Absatz 3 gilt auch für die Zuweisung der Dreisprachigkeitszulage laut den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen an das Lehrpersonal, die Schulführungskräfte und die Inspektorinnen und Inspektoren der Schulen staatlicher Art.
5. Der Inhalt der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, wird von dem Schulamtsleiter/der Schulamtsleiterin für die ladinische Schule festgelegt. Diese Prüfung wird als gleichwertig zu der Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, welche für die Ebene des Doktorats vorgesehen ist, angesehen, sofern es auf der entsprechenden Bescheinigung nicht anders angegeben ist. Dies gilt auch für die Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Artikels abgelegt worden sind.
6. In jenen Fällen, in denen dieser Artikel die Prüfung über die Kenntnis der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorsieht, muss sich der entsprechende Nachweis auf die Ebene, welche für den Zugang zum entsprechenden Berufsbild vorgesehen ist, beziehen.“
(4) Nach Artikel 44 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird unter dem 8. Abschnitt folgender Artikel eingefügt:
„Art. 44/bis (Gesamtstellenkontingent des Landes)
1. Mit Wirkung ab dem 1. September 2017 wird das Gesamtstellenkontingent des Landes um zehn Stellen für das Berufsbild „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration“ erhöht.
2. Aufgrund der Erhöhung laut Absatz 1 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes laut Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 27, mit 1. September 2017 im Ausmaß von 18.530 Stellen neu festgelegt.“