(1) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 21/bis (Maßnahmen, um dem Mangel an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entgegenzuwirken)
1. Um dem Mangel an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entgegenzuwirken, kann das Land innerhalb der nächsten 10 Jahre für die Ärztinnen und Ärzte, die die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in Südtirol mit Landesfinanzierung absolvieren, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung bis zur Erlangung des Titels als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner gewähren.
2. Das Ausmaß der Zuwendung und die Modalitäten zur Vergabe derselben werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
3. Die Landesregierung überprüft alle drei Jahre den Stand der Deckung des Bedarfs an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin.“
(2) Nach Artikel 32/bis des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 32/ter (Maßnahmen, um dem Mangel an Fachärztinnen und Fachärzten entgegenzuwirken) - 1. Um dem Mangel an Fachärztinnen und Fachärzten entgegenzuwirken, kann das Land innerhalb der nächsten 10 Jahre für die Ärztinnen und Ärzte, die die Facharztausbildung in Südtirol mit Landesfinanzierung absolvieren, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung bis zur Erlangung des Facharzttitels gewähren.
2. Das Ausmaß der Zuwendung und die Modalitäten zur Vergabe derselben werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
3. Die Landesregierung überprüft alle drei Jahre den Stand der Deckung des Bedarfs an Fachärztinnen und Fachärzten.“