(1) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „soweit sie dafür zuständig ist“ die Wörter „und im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs“ eingefügt.
(2) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „die Ersetzung“ die Wörter „, im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs,“ eingefügt.
(3) Die Überschrift von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Kontrolle der Bilanzen und präventive Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Sanitätsbetriebs“.
(4) Artikel 5 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Der Jahres- und Mehrjahreshaushaltsvoranschlag, die Haushaltsabrechnung sowie die Maßnahmen des Sanitätsbetriebes laut Absatz 1 sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrem Erlass der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit zur Überprüfung zu übermitteln.“
(5) Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„3. Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit kann vom Sanitätsbetrieb innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Maßnahmen laut Absatz 2 Erklärungen und zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern. In diesem Fall wird die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Kontrolle bis zum tatsächlichen Eingang der angeforderten Erklärungen und Informationen oder Unterlagen ausgesetzt. Die Maßnahmen gelten als verfallen, wenn der Sanitätsbetrieb nicht innerhalb von 30 Tagen ab Anforderung dieser Folge leistet.“
(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „sono prorogati di diritto fino alle nuove nomine, a cui procede la nuova direttrice/il nuovo direttore generale“ durch die Wörter „restano in essere ai sensi dell’Art. 11, comma 1, della presente legge;“ ersetzt.
(7) Im deutschen Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „sind die laufenden Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor, Direktorin/Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung und Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks von Rechts wegen bis zur Neuernennung durch die neue Generaldirektorin/den neuen Generaldirektor verlängert;“ durch die Wörter „bleiben die laufenden Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor, Direktorin/Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung und Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes bestehen;“ ersetzt.
(8) In Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „zusammen mit den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion“ die Wörter „im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,“ eingefügt.
(9) Nach Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Die Personen, die im staatlichen Verzeichnis der Geeigneten eingeschrieben sind, werden von Amts wegen in das entsprechende Landesverzeichnis eingetragen, falls sie die Voraussetzungen erfüllen, die vom Autonomiestatut und von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.“
(10) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„3. Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:
- das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten, die der Landesregierung vorgeschlagen werden,
- die Kriterien und Verfahren zur Bewertung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, unbeschadet von Artikel 11 Absätze 4, 6 und 7.“
(11) Artikel 8 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Falls die Ernennung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, wird das Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 Nummer 5) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, angewandt.“
(12) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, wird folgender Artikel eingefügt:
Art. 10/bis (Verwendung der Verzeichnisse für die Besetzung der Führungspositionen)
1. Bei der Ernennung des Führungsgremiums des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß Artikel 8 und 10, schöpft die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs, bzw. die Landesregierung für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.
2. Bei der Ernennung von Führungskräften des Landes Südtirol schöpft die Landesregierung sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.“
(13) In Artikel 11 Absatz 6 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „der Generaldirektorin/des Generaldirektors“ die Wörter „, die 24 Monate nach der Ernennung erfolgt,“ eingefügt und das Wort „gegebenenfalls“ wird gestrichen.
(14) In Artikel 11 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „kann, nach Anhören der/des Betroffenen, den Auftrag der Generaldirektorin/des Generaldirektors für verfallen erklären und den Arbeitsvertrag auflösen,“ durch die Wörter „erklärt, nach Anhören der/des Betroffenen, den Auftrag der Generaldirektorin/des Generaldirektors für verfallen und löst den Arbeitsvertrag auf,“ ersetzt.
(15) Im deutschen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach dem Wort „Gesundheitsbezirken“ die Wörter „, nach einem Auswahlverfahren,“ eingefügt.
(16) Im italienischen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „è preposta/preposto“ die Wörter „, a seguito di procedura di selezione,“ eingefügt.