(1) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Bildungsdirektionen für das deutsche, italienische und ladinische Bildungswesen sichern die Abstimmung mit den bildungspolitischen Vorgaben und koordinieren die Gesamtentwicklung des Bildungssystems. Für die ladinische Sprachgruppe umfasst die Bildungsdirektion auch die Agenden der ladinischen Kultur und Jugendarbeit und erhält die Bezeichnung „Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion“. Die Bildungsdirektionen sind einem Ressort gleichgestellt und umfassen die jeweiligen Abteilungsdirektionen, Landesdirektionen und Evaluationsstellen. Die spezifische Gliederung der Bildungsdirektionen und der ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen sowie die Errichtung von Beiräten zum Zwecke der besseren Abstimmung, auch mit den Berufsverbänden, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“
(2) Nach Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Den jeweiligen Bildungsdirektionen und der ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion steht ein Bildungsdirektor oder eine Bildungsdirektorin vor, der oder die über nachgewiesene Management- und Leitungserfahrungen im Bildungsbereich verfügt.“
(3) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Sofern von der Durchführungsverordnung laut Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen, können die im Rahmen der jeweiligen Bildungsdirektionen und der ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion errichteten Landesdirektionen den Abteilungen gleichgestellt werden.“
(4) Nach Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:
„6. Sofern von der Durchführungsverordnung laut Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen, können die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen und die Leiter und die Leiterinnen der Evaluationsstellen die Funktionen der Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen innehaben. Diese Landesdirektoren und Landesdirektorinnen können auch gleichzeitig die Bildungsdirektion leiten.
7. In der jeweiligen Bildungsdirektion übt ein Landesdirektor oder eine Landesdirektorin die Befugnisse des Hauptschulamtsleiters oder der Hauptschulamtsleiterin bzw. des Schulamtsleiters oder der Schulamtsleiterin aus; er oder sie wird nach dem Verfahren laut Artikel 19 des Autonomiestatutes ernannt. Diesem Landesdirektor oder dieser Landesdirektorin ist das Schulinspektorat als Stabstelle zugeordnet. Diese Landesdirektoren und Landesdirektorinnen können den Schulinspektoren und Schulinspektorinnen entweder thematisch oder stufenspezifisch Koordinierungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen; außerdem können sie eigene Aufgaben in Absprache mit dem zuständigen Bildungsdirektor oder der zuständigen Bildungsdirektorin auch den anderen Landesdirektionen oder Abteilungen übertragen.“
(5) Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Personen, die beim Land oder bei anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten bedienstete Planstelleninhaber sind, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst in der von ihnen angestrebten Position erfüllen und ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren aufweisen und im Besitz eines nach der alten Studienordnung erworbenen Laureatsdiploms beziehungsweise des Fachlaureatsdiploms oder des Titels Hochschulmaster ersten Grades oder eines Diploms für das dreijährige Laureat sind, das sie in einer der im Hinweis angeführten Fachrichtungen erworben haben, sowie“.
(6) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, in geltender Fassung, sind die Wörter „und untersteht unmittelbar dem Assessor für öffentlichen Unterricht und Kultur“ gestrichen.