(1) Nach Artikel 26 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 16 und 17 hinzugefügt:
„16. Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen ist auf Antrag von privaten Interessenträgern berechtigt, bei Verfahren, die auf einen Antrag hin zwangsläufig oder von Amts wegen eingeleitet werden und in die Zuständigkeit der Gemeinde fallende Bereiche betreffen, die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst sind, gemäß den spezifischen Durchführungsbestimmungen einzugreifen, wenn die Gemeinde untätig bleibt bzw. die abschließende Maßnahme nicht oder verspätet erlässt; obengenannte Durchführungsbestimmungen sind in einer eigenen Vereinbarung festgelegt, die zwischen dem Land Südtirol, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen und dem Gemeindenverband abgeschlossen wird, und sie werden mit Beschluss der Landesregierung umgesetzt.
17. Die finanzielle Deckung der Mehrausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 14 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24/bis.”