(1) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, erhält folgende Fassung:
„Art. 21 (Konsolidierter Abschluss)
1. Die örtlichen Körperschaften mit gleich oder über 5.000 Einwohnern erstellen den konsolidierten Abschluss ab dem Haushaltsjahr 2018, mit Bezug auf das Haushaltsjahr 2017.
2. Die örtlichen Körperschaften mit weniger als 5.000 Einwohnern erstellen den konsolidierten Abschluss ab dem Haushaltsjahr 2019, mit Bezug auf das Haushaltsjahr 2018.“