(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen im Bereich Güter-, Flug- und Wasserfahrzeugverkehr“.
(2) Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/bis (Förderung des nachhaltigen Güterverkehrs)
1. Das Land fördert Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Güterverkehrs.
2. Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge bis zu 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Unionsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission 2012/21/EU vom 20. November 2011 beachtet werden.“
(3) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 12 (Regelung des Wasserfahrzeugverkehrs)
1. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für den Wasserfahrzeugverkehr auf den Gewässern in Südtirol fest.
2. Der Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität ermächtigt die Durchführung von Wettkämpfen mit Sportwasserfahrzeugen und den Einsatz von motorbetriebenen Rettungsbooten, sowie die Ausübung des gewerblichen Segelns, Raftings, River Trekkings und Kanusports auf Wasserläufen, unter Einhaltung des staatlichen Schifffahrtsgesetzbuchs, der entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie der Landesgesetzgebung zum Gewässerschutz.“