(1) Jeweils innerhalb Juni legt die Landesregierung dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Berichtigung des Haushaltes vor, mit welchem hauptsächlich die Anpassung des am Ende des vorhergehenden Haushaltjahres laut Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen Überschusses oder Fehlbetrages vorgenommen wird, sowie jede weitere zweckmäßig erscheinende Änderung, sofern die Ausgleichsbegrenzungen des Hauhaltes laut Artikel 14 unangetastet bleiben. Mit dem genannten Gesetzentwurf übermittelt die Landesregierung dem Landtag das Dokument zur Anpassung des Gebarungsplanes gemäß Artikel 12.
(2) Man kann von der Vorlage des Gesetzentwurfes absehen, wenn die Mehreinnahmen, die sich durch die Berichtigung ergeben, nicht höher als drei Prozent des Finanzvolumens des anfänglichen Haushaltsvoranschlages sind. In letzterem Fall fasst die Landesregierung einen entsprechenden Beschluss, der dem Landtag innerhalb der Frist laut Absatz 1, zusammen mit dem Beschluss zur Genehmigung der Rechnungslegung des Haushaltsjahres laut Artikel 62 Absatz 1, zu übermitteln ist. 16)