(1) Was neue Gesetzgebungsmaßnahmen des Landes, die erst nach der Genehmigung des Haushaltes verabschiedet werden, angeht, so gilt folgende Regelung: Zur Deckung der Ausgaben, die damit verbunden sind, müssen im Haushalt ein oder mehrere Sammelfonds eingetragen werden.
(2) Die Sammelfonds sind im Haushalt in dem erforderlichen Ausmaß zur Deckung der Zweckbindungen, die voraussichtlich in Durchführung der neuen Gesetzesmaßnahmen während des Jahres gemäß Artikel 48 vorgenommen werden, einzutragen.
(3) Die Sammelfonds dürfen nur zur Behebung von Beträgen dienen, die in Durchführung der Gesetze, die diese Ausgaben autorisieren, unter Aufstockung der Bereitstellungen der bestehenden oder neuzuschaffenden Ausgabengrundeinheiten und Kapitel einzutragen sind. Diese Gesetzgebungsmaßnahmen können dem Landesrat für Finanzen und Haushalt die Befugnis übertragen, die nötigen Haushaltsänderungen mit Dekret durchzuführen.
(4) Die Sammelfonds zur Finanzierung von laufenden Ausgaben oder von Investitionsausgaben sind getrennt zu führen.
(5) Dem Haushalt ist ein Verzeichnis der Gesetzgebungsmaßnahmen, die mit dem jeweiligen Sammelfonds gedeckt werden, beizulegen, wobei der entsprechende Gegenstand und die Höhe der vorgesehenen Bereitstellung anzuführen sind.
(6) Bis zum Jahresende nicht verwendete Anteile der Sammelfonds stellen Ausgabeneinsparungen dar.