(1) Immer wenn Änderungen am Haushaltsvoranschlag vorgenommen werden, verfügt der Landesrat für Finanzen und Haushalt, in Übereinstimmung mit den Angaben des zuständigen Landesrates, auch die zum Gebarungsplan laut Artikel 12 entsprechenden Änderungen, und zwar so, dass immer die Übereinstimmung zwischen den Beträgen jeder Haushaltsgrundeinheit und dem Gesamtbetrag der Bereitstellungen der Kapitel, in welche die Grundeinheit unterteilt ist, gewährleistet ist.
(2) Nach den in Absatz 1 angeführten Modalitäten können auf Vorschlag der zuständigen Landesräte im Laufe des Haushaltsjahres Änderungen zur Schaffung neuer Kapitel, zur Umbenennung der bestehenden Kapitel sowie zu ausgleichenden Fondsumbuchungen zwischen Kapiteln einer selben Haushaltsgrundeinheit vorgenommen werden.