(1) Im Haushalt wird ein "Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben" eingetragen.
(2) Mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt sind aus dem genannten Fonds die Beträge zu beheben und den Bereitstellungen der Haushaltsgrundeinheiten und der bestehenden oder neu errichteten Ausgabenkapitel hinzuzufügen, die erforderlich sind, um eventuelle Fehlbeträge in den Haushaltszuweisungen zu decken; diese Haushaltszuweisungen dürfen nicht Ausgaben laut den Artikeln 18, 19 und 21 betreffen und dürfen in keinem Fall die folgenden Haushalte belasten.
(3) Das Verzeichnis der Ausgaben, für welche die in Absatz 2 angeführte Möglichkeit besteht, ist dem Haushaltsvoranschlag beizulegen.
(4) Der allgemeinen Rechnungslegung des Landes ist ein Verzeichnis der Dekrete laut Absatz 2 mit Angabe des behobenen Betrages und der entsprechenden Bestimmung der Ausgaben beizulegen.