[(1) Die Aufnahme von Kassenvorschüssen wird vom Landesrat für Finanzen verfügt, indem man sich des Schatzmeisters, im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst, oder anderer Kreditinstitute bedient, und der entsprechende Betrag stellt die Höchstgrenze dar, bis zu der – im Falle von Kassenengpässen – Zahlungen vorgenommen werden können. Der Landesrat für Finanzen verfügt die entsprechenden Änderungen in den Durchlaufposten. Diese Buchungen stellen keine Verschuldung dar, da sie zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe dienen und für Ausgaben bestimmt sind, für welche bereits eine geeignete Deckung im Haushalt vorliegt.]19)20)
(2) Die Vorschüsse gemäß Absatz 1 werden fortlaufend für die vom Land nach und angeordneten Zahlungen verwendet; alle während des Kassenengpasses eingehobenen Beträge werden von den laufenden Vorschüssen abgebucht.
(3) Die Bewegung der Kassenvorschüsse muss aus den täglichen Mitteilungen des Schatzmeisters hervorgehen.
(4) Die Buchung allfälliger Passivzinsen und damit verbundener Lasten, die im Laufe des Haushaltsjahres fällig geworden sind, wird vom Landesrat für Finanzen und Haushalt zu Lasten der entsprechenden Haushaltsgrundeinheiten verfügt.