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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 12 (Gebarungsplan)

(1) Die Grundlage für die Gebarung der im Haushalt vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben und für die Erstellung der allgemeinen Rechnungslegung bildet der Gebarungsplan. Dieses Dokument, das nicht der Genehmigung von Seiten des Landtages unterliegt, unterteilt die Haushaltsgrundeinheiten in Kapitel. 5)

(2) Die Kapitel werden für die Einnahmen nach dem entsprechenden Gegenstand und für die Ausgaben nach dem Gegenstand und dem wirtschaftlich-funktionellen Inhalt festgelegt. Für jedes Kapitel werden die Rechtsbestimmungen sowie der EDV-Kode angeführt, der es ermöglicht, die funktionelle und wirtschaftliche Neueinteilung des Haushalts gemäß dem Kontenplan für die Harmonisierung der Dokumente des öffentlichen Finanzwesens vorzunehmen.

(3) Jedes Kapitel umfasst einen einzigen Ausgabengegenstand oder mehrere eng miteinander verbundene Gegenstände im Bereich eines Dienstes, einer Funktion oder eines Programms. Im selben Kapitel dürfen nicht Ausgaben verschiedener Titel oder verschiedener wirtschaftlicher Kategorien eingetragen werden und ebensowenig Ausgaben aus Zuständigkeiten des Landes und Ausgaben für Befugnisse, die dem Land übertragen sind.

(4) In den Buchungsunterlagen des Gebarungsplanes werden für jedes einzelne Einnahme- oder Ausgabenkapitel die aktiven oder passiven Rückstände, die bei Abschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres bestehen, getrennt nach dem jeweiligen Herkunftsjahr angeführt.6)

(5) Der Gebarungsplan wird von der Landesregierung nach der Genehmigung des Haushaltsgesetzes oder des Gesetzes zur Ermächtigung der provisorischen Führung des Haushaltes genehmigt. Mit diesem Dokument werden die Bereitstellungen der Haushaltsgrundeinheiten den verwaltungsmäßig verantwortlichen Stellen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zugewiesen.

5)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7.
6)
Siehe auch Art. 8 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 12.