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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 11 (Haushaltsvoranschlag)

(1) Der von der Landesregierung erstellte Haushaltsvoranschlag wird dem Landtag zusammen mit dem Begleitbericht bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorausgeht, vorgelegt und mit Landesgesetz unter Einhaltung des entsprechenden Verfahrens gemäß Artikel 84 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt.

(2) Der jährliche Haushaltsvoranschlag besteht aus dem Voranschlag der Einnahmen, dem Voranschlag der Ausgaben und der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht. Die einzelnen Voranschläge mit der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht werden der Reihe nach mit getrennten Artikeln des Haushaltsgesetzes genehmigt. Diese Genehmigung ermächtigt dazu, die Einnahmen festzustellen und einzuheben und die Ausgaben zweckzubinden und vorzunehmen, wie sie im Haushalt vorgesehen sind.

(3) Die Haushaltsveranschlagungen beziehen sich auf die Kompetenz und gliedern sich für die Einnahmen und die Ausgaben in Grundeinheiten, die so festgelegt werden, dass jeder Einheit eine einzige verwaltungsmäßig verantwortliche Stelle, der die entsprechende Gebarung anvertraut ist, entspricht. Die verantwortlichen Stellen entsprechen den mit Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, errichteten Abteilungen. Die Festlegung der Haushaltsgrundeinheiten erfolgt nach homogenen Tätigkeitsbereichen, auch in instrumenteller Hinsicht, in die sich die institutionellen Aufgaben des Landes unterteilen.

(4) Für jede Haushaltsgrundeinheit bestimmt der Haushalt das Ausmaß der Einnahmen, die voraussichtlich festgestellt werden, oder jenes der Ausgaben, für welche die Zweckbindung im entsprechenden Haushaltsjahr genehmigt wird.

(5) Unter den Einnahmen oder den Ausgaben laut Absatz 4 ist der am Ende des vorhergehenden Haushaltsjahres angenommene Überschuss oder Fehlbetrag der Abschlussrechnung einzutragen.

(6) Die Verwendung der Kompetenzbereitstellungen der Ausgaben ist für eine Gesamtsumme in Höhe des vorgesehenen Verwaltungsüberschusses, der gemäß Absatz 5 angewandt wird und nicht aus den schon vom Rechnungshof als ordnungsgemäß erklärten Rechnungslegungen herrührt, der Ordnungsmäßigkeitserklärung der allgemeinen Rechnungslegung des vorherigen Finanzjahres seitens desselben untergeordnet. Zu diesem Zweck wird dem Haushaltsvoranschlag die Auflistung der Ausgabenkapitel mit Angabe des betreffenden Betrages beigelegt. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss, unbeschadet des Gesamtbetrages, der in der Auflistung des vorliegenden Absatzes angegeben ist, Änderungen mit Bezugnahme sowohl auf die Ausgabenkapitel als auch auf die Beträge vornehmen. Wenn der von der Rechnungslegung, die vom Rechnungshof als ordnungsgemäß erklärt wurde, herrührende Verwaltungsüberschuss geringer ist als jener der gemäß Absatz 5 angewandt wird, kann die Landesregierung innerhalb von 15 Tagen nach der erfolgten Ordnungsmäßigkeitserklärung die Kompetenzbereitstellungen der Ausgaben, die nicht verwendet werden können, in Höhe des Betrages des geringeren Überschusses bestimmen. 4)

4)
Art. 11 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.