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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 18 (Reservefonds für Pflichtausgaben)

(1) Im Haushalt ist ein "Reservefonds für Pflichtausgaben" einzutragen.

(2) Diesem Fonds sind mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt die Beträge zu entnehmen, die für die Aufstockung der unzureichend gewordenen Bereitstellungen auf den Haushaltsgrundeinheiten und auf den Kapiteln, die Pflichtausgaben betreffen, erforderlich werden.

(3) Zu den Pflichtausgaben gehören in jedem Fall die Lasten für die Tilgung von Darlehen und die Rückzahlung von Anleihen, Passivzinsen auf Kassavorschüsse, weiters die vom Land im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 geleisteten Sicherstellungen und schließlich verwaltungsmäßig verfallene passive Rückstände der laufenden Ausgaben, die von den Gläubigern geltend gemacht werden; diese Ausgaben sind in die Haushaltsgrundeinheiten und in die Herkunftskapitel wiedereinzutragen oder in neu zu errichtende Haushaltsgrundeinheiten und Kapitel einzutragen, falls diese in der Zwischenzeit gestrichen worden sind.8)

(4) Das Verzeichnis der Kapitel, die im Sinne dieses Artikels ergänzt werden können, ist dem Haushalt beizulegen.

8)
Art. 18 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.