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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 23 (Haushaltsänderungen)

(1) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt ist ermächtigt, während des Haushaltsjahres mit Dekret die Haushaltsänderungen vorzunehmen, die nötig sind, um neue Einnahmengrundeinheiten zu schaffen, um Einnahmen aus Zuwendungen der Europäischen Union, des Staates und der Region sowie andere zweckbestimmte Einnahmen einzutragen; dasselbe gilt für die Eintragung der entsprechenden Ausgaben, wenn diese bereits ausdrücklich von der geltenden Gesetzgebung geregelt sind.

(2) Die im Laufe des Jahres festgestellten Mehreinnahmen aus Zuweisungen der Europäischen Union oder des Staates können in Anbetracht von Ausgaben, die vom Land für die Durchführung von EU-Programmen vorgestreckt wurden, im Landeshaushalt nach den Modalitäten gemäß Absatz 1 eingeschrieben werden und den Haushaltsgrundeinheiten jener Funktionen/Ziele, entsprechend den Anweisungen der Landesregierung, wieder zugewiesen werden, zu deren Lasten die entsprechenden Mittel vorgestreckt wurden.

(3) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt ist ermächtigt, Änderungen nach den Modalitäten gemäß Absatz 1 am Haushalt vorzunehmen, um Mehreinnahmen und Mehrausgaben in entsprechender Höhe einzutragen, wenn es sich um Haushaltsgrundeinheiten der Sonderbuchführungen handelt.

(3/bis) Um für Steuerzwecke eine vereinheitlichte Verwaltung sowohl der Ausgaben für das Arbeiterpersonal, das für Projekte des Sonderbetriebs für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung und für Eingriffe im Sinne der Forstordnung eingesetzt ist, als auch der Ausgaben für das Personal, das mit befristetem Arbeitsvertrag für von der Europäischen Union mitfinanzierte Projekte und Programme von europäischem Interesse eingesetzt ist, sowie der zusätzlichen Vergütungen, die Landesbediensteten für Dienste bei Landeseinrichtungen und Landesanstalten sowie bei Schulen gezahlt werden und zwar für Tätigkeiten, die zu Lasten der betreffenden Haushaltsbereitstellungen finanziert werden, zu ermöglichen, wird der Landesrat für Haushalt und Finanzen ermächtigt, nach den Modalitäten laut Absatz 1 Änderungen am Haushalt vorzunehmen und damit Einnahmen einzutragen, die aus Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushalts und der genannten Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen stammen, samt den entsprechenden Ausgaben.13)

(4) Nach den Modalitäten gemäß Absatz 1 können weiters ausgleichende Änderungen zwischen Bereitstellungen der Haushaltsgrundeinheiten, beschränkt auf die Kapitel, die Ausgaben für das Personal betreffen, vorgenommen werden. Das Verzeichnis der Kapitel, für welche die vorgenannten ausgleichenden Änderungen vorgenommen werden können, scheint in einer eigenen Anlage zum Haushalt auf.

(4/bis) Unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 können ausgleichende Änderungen zwischen den Bereitstellungen von Haushaltsgrundeinheiten innerhalb derselben Funktionen/ Ziele vorgenommen werden. Das Ausmaß dieser Änderungen darf nicht höher als 30 Prozent der insgesamt bereitgestellten Finanzressourcen der einzelnen Funktionen/Ziele sein. Die Verschiebung von Bereitstellungen der Investitionsausgaben auf Bereitstellungen der laufenden Ausgaben ist nicht erlaubt. 14)

(5) Jede andere Haushaltsänderung, mit Ausnahme der in den Artikeln 18, 19, 20, 21 Absatz 3 vorgesehenen, muss mit Landesgesetz vorgenommen werden, wenn es sich um Gesetzesentwürfe handelt, die dem Landtag bis zum 31. Oktober vorgelegt worden sind.15)

(6) Die Dekrete des Landesrates zur Durchführung der Haushaltsänderungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels und des Artikels 21 sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.

13)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.
14)
Art. 23 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
15)
Art. 23 Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
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