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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 13 ( Ausgabenbereitstellungen)

(1) Die Ausgabenbereitstellungen sind im Haushalt in der Höhe einzutragen, wie sie für die Tätigkeiten und Maßnahmen erforderlich sind, die aufgrund der einschlägigen Gesetze im laufenden Jahr voraussichtlich Ausgabenzweckbindungen im Sinne von Artikel 48 mit sich bringen; dabei sind die in den Landesgesetzen gemäß Artikel 9 festgelegten Fristen sowie die allfälligen schon durchgeführten Verfahren und Maßnahmen laut Artikel 7 zu berücksichtigen. Die Ausgabenbereitstellungen werden ausschließlich nach den funktionellen Erfordernissen und den effektiv im entsprechenden Haushaltszeitraum verfolgbaren Zielen festgelegt.

(2) Für Ausgaben von mehrjähriger Dauer, die auf mehrere Haushalte aufgeteilt sind, ist der bereitzustellende Anteil im Haushalt nach den in Absatz 1 vorgesehenen Kriterien im Rahmen des im betreffenden Gesetz angeführten Gesamtbetrages festzulegen; dabei sind die in den früheren Haushalten bereitgestellten Anteile zu berücksichtigen.

(3) Im Haushalt müssen in jedem Fall die Beträge bereitgestellt werden, die den gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 Absätze 7 und 8 bereits aufgenommenen Zweckbindungen entsprechen, die während des Haushaltsjahres, auf den sich der Haushalt bezieht, fällig werden.

(4) Was die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen, in Jahresraten vorzunehmenden Ausgaben betrifft, so sind - in einer eigenen Anlage zum Haushaltsvoranschlag - die Beträge der in den vorhergehenden Haushaltsjahren gewährten Begünstigungen und die für die Gewährung neuer Begünstigungen verfügbaren Beträge getrennt anzuführen.

(5) Zur Anpassung der Haushaltsbereitstellung an die geänderten Fälligkeiten der Verpflichtungen und Zahlungen können diese Bereitstellungen zeitlich anders eingeteilt werden, als dies in den Gesetzen, mit denen die entsprechenden Ausgaben bewilligt worden sind, vorgesehen ist; es können mehrere vorhergehende jährliche Verpflichtungen zusammengezogen werden, wobei jedoch die Einschränkung gilt, dass das Ausmaß und die Höchstdauer der Zweckbindungsbegrenzung einzuhalten sind, die laut Artikel 8 Absatz 3 gesetzlich festgelegt sind.