(1) Um die Einnahmen und die Ausgaben des Landeshaushaltes den Programmzielen anzupassen, auf die sich der mehrjährige und der jährliche Haushalt stützen, und um den Haushaltsausgleich im Sinne des Artikels 14 zu ermöglichen, legt die Landesregierung gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf zur Genehmigung des jährlichen Haushaltes und gleichzeitig mit jenem zur Genehmigung des Nachtragshaushaltes dem Landtag den Entwurf eines «Finanzgesetzes» vor, das das Ausmaß der autorisierten Ausgaben zu Lasten des Bezugsjahres gemäß den Artikeln 7 und 8 festlegt.
(2) Das "Finanzgesetz" darf in der Regel keine neuen Gesetzesbestimmungen oder Änderungen an Gesetzesbestimmungen enthalten, die sich nicht ausdrücklich auf den damit verbundenen Haushalt beziehen.
(3) Das Finanzgesetz legt die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur Aufnahme von Darlehen für die Finanzierung von Investitionsausgaben fest. Es legt außerdem die Höchstgrenze der primären und subsidiären leistbaren Sicherstellungen des Landes zugunsten von Körperschaften oder Dritten fest.11)
(4) Die zur finanziellen Deckung der Lasten notwendigen Bereitstellungen, die sich aus den geleisteten Sicherstellungen und aus der Haushaltseinschreibung der Einnahmen, welche sich aus der Eintreibung der Beträge, die aufgrund derselben Sicherstellungen ausgezahlt wurden, ergeben, werden unter den Durchlaufposten des Landeshaushaltes eingeschrieben. 12)