In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 14 (Ausgeglichenheit des Haushaltes)

(1) Im jährlichen Haushaltsvoranschlag muss die Summe der Ausgaben, für die die Zweckbindung autorisiert ist, zuzüglich des allfälligen Fehlbetrages der Abschlussrechnung, gleich hoch sein wie die Summe der Einnahmen, die voraussichtlich festgestellt werden, einschließlich jener aus den neuen autorisierten Darlehen und Anleihen im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 und des allfälligen Überschusses aus der Abschlussrechnung.7)

7)
Art. 14 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.