(1) Im Voranschlag der Ausgaben des Haushaltes sind die von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, festgelegten Finanzmittel als finanzieller Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitgestellt, und zwar in den dort festgelegten Form.9)
(2) Im Voranschlag laut Absatz 1 ist ebenso ein zweckbestimmter Fonds zur Beteiligung des Landes an den außerordentlichen Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen einzutragen. In Bezug auf die oben genannten vom Staat angeordneten Maßnahmen nimmt der Landesrat für Finanzen, auf Angabe der Landesregierung, die daraus folgenden Haushaltsänderungen durch Umbuchung der Beträge von den Kompetenzbereitstellungen auf den Fonds vor. Die sich am Ende des Finanzjahres ergebende Verfügbarkeit wird als passiver Rückstand übernommen solange die oben genannten Sanierungsmaßnahmen andauern oder bis zur Erzielung des Einvernehmens über die Anwendung der oben genannten Beträge. Falls die Begründungen der Zweckbestimmung wegfallen, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Fonds Beträge zu entnehmen, um die Bereitstellungen der Ausgabenkapitel in dem Ausmaß, das dem Stabilitätspakt entspricht, aufzustocken. 10)